277.
9. eine Erklärung, daß die Habilitationsschrift selbständig angefertigt ist und
außer den in der Habilitationsschrift angegebenen keine weiteren Hilfsmittel
verwendet worden sind,
10. eine Erklärung ob und gegebenenfalls wo und wann der Bewerber sich
bereits um die Habilitation beworben hat.
(3) Der Bewerber kann seinem Antrag weitere Zeugnisse und weitere Unterlagen
beifügen, die über seine bisherige wissenschaftliche Tätigkeit Auskunft
geben,
(4) Auf Antrag eines Lehrstuhlinhabers kann der Habilitationsausschuß ausnahmsweise
auf die Einreichung einer besonderen Habilitationsschrift verzichten,
wenn sich nach seiner Überzeugung aus dem bisher veröffentlichten
Werk des Bewerbers die wissenschaftliche Befähigung für die erstrebte Lehrbefugnis
ergibt. 88 7 — 9 finden entsprechende Anwendung.
87
(1) Der Habilitationsausschuß beschließt über die Zulassung zum Habilitations
verfahren nach mündlicher Beratung. Der Beschluß ist dem Bewerber schrift -
lich zu eröffnen.
(2) Zugleich mit dem Beschluß über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens
sind zwei planmäßige Professoren der Fakultät als Gutachter zu bestellen; ausserdem
können weitere Professoren der Fakultät, anderer Fakultäten der Universität
des Saarlandes sowie anderer wissenschaftlicher Hochschulen als Gutachter
herangezogen werden.
&8
Den Mitgliedern des Habilitationsausschusses stehen die Habilitationsschrift
mit der Einreichung, die Gutachten mindestens einen Monat zur Einsicht zur
Verfügung. Alle Mitglieder des Habilitationsausschusses können zur Arbeit
und zu den Gutachten schriftlich Stellung nehmen.
889
(1) Nach Ablauf der in 8 8 bezeichneten Frist wird in einer Sitzung des Habilitationsausschusses
entschieden, ob das Verfahren fortzusetzen ist. Das Verfahren
wird fortgesetzt, wenn der Habilitationsausschuß mit der Mehrheit
seiner Mitglieder dem zustimmt. Bis zur Sitzung eingehende schriftliche
Äußerungen werden mitgezählt.
(2) Zu dieser: Sitzung ist schriftlich zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine
Woche.
(3) Die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens darf nicht von Auflagen
abhängig gemacht werden, die die Arbeit betreffen.