Full text : 1969 (0013)

33

Eine Lehrbefugnis für geltendes deutsches Recht soll in der Regel nur Bewerbern
 verliehen werden, die die Befähigung zum Richteramte besitzen. Dieser
Befähigung steht die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste gleich, sofern
 der Bewerber eine Lehrbefugnis für das geltende deutsche Staats- und Verwaltungsrecht
 erstrebt.

S4

(1) Ein Anspruch auf Zulassung zum Habilitationsverfahren besteht nicht.
{2} Die Zulassung.ist Bewerbern zu versagen, die nach der Überzeugung des
Habilitationsausschusses nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie den Anforderungen
 des Hochschutlehrerberufes genügen werden.

55

Ein Lehrstuhlinhaber, der mit einem Habilitationsbewerber das Thema für
eine Habilitationsschrift vereinbaren will, zeigt dies dem Dekan an. Der Dekan
veranlaßt hierüber eine Erörterung im Habilitationsausschuß. Der Habilitationsausschuß
 faßt keinen Beschluß in dieser Sache.
56

(1) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die erstrebte
Lehrbefugnis bezeichnen, Er muß ferner drei geeignete Vorschläge für die Probevorlesung
 enthalten. Der Habilitationsausschuß entscheidet über die Eignung
 der Vorschläge. Ungeeignet sind insbesondere solche Vorschläge, die sich
untereinander oder mit der Habilitationsschrift überschneiden oder nicht das
erstrebte Lehrgebiet betreffen,
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. ein polizeiliches Führungszeugnis, sofern nicht der Bewerber deutscher
Beamter ist,

3. die Promotionsurkunde,

4. das Zeugnis über die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst,
 soweit dieses für die Eröffnung des Habilitationsverfahrens
gefordert wird (S 3),
5. ein Schriftenverzeichnis, das sämtliche gedruckten wissenschaftlichen
Arbeiten des Bewerbers aufführt,

6. je ein Stück der gedruckten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers;
noch nicht gedruckte Arbeiten können beigefügt werden,
7. die Doktorarbeit in einfacher Ausfertigung,
8, die Habititationsschrift in fünffacher Ausfertigung,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.