I
Ordnung
zur Änderung der Habilitations- und Privatdozentenordnung
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität des Saarlandes
Vom 11. Juni 1969
Der Fakultätsrat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät hat
am 4. Juni 1969 die nachstehend verkündete Änderung der Habilitations- und
Privatdozentenordnung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität des Saarlandes vom 11. Mai 1960 (Dienstblatt S. 53) beschlossen.
Der Senat hat sie am 11. Juni 1969 mit der Maßgabe verabschiedet
(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 der Universitätsverfassung), daß die verabschiedete
Ordnung am 30. Juni 1970 außer Kraft tritt. Der Minister für Kultus, Unterricht
und Volksbildung hat die Ordnung am 24. Juni 1969 bestätigt (& 2 Abs.
3 Satz 2 des Universitätsgesetzes). Die Ordnung wird hiermit bekannt gemacht:
1. Abschnitt
Erwerb der Lehrbefugnis
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[1) Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des
Saarlandes verleiht die Lehrbefugnis durch Habilitation auf Grund einer Habi-‚itationsschrift,
einer Probevorlesung und einer wissenschaftlichen Aussprache
[Kolloquium).
12) Das Habilitationsverfahren wird-durch den Habilitationsausschuss durchgeführt,
!hm gehören an:
1. als ordentliche Mitglieder, die dem Fakultätsrat angehörenden akademischen
Lehrer der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät,
2, als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht vier vom Fakultätsrat für
die Dauer von zwei Jahren gewählte promovierte Vertreter der akademischen
Mitarbeiter.
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(1) Voraussetzung für die Eröffnung des Habilitationsverfahrens ist der Besitz
aines deutschen oder gleichwertigen ausländischen Doktorgrades des Fachgebiets,
für das die Lehrbefugnis erstrebt wird, oder eines verwandten Fachgebietes,
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Habilitationsausschuß.
{2) Das Habilitationsverfahren soll frühestens zwei Jahre nach dem Erwerb
des Doktorgrades eröffnet werden.