217
Artikel ?
(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1969 in Kraft.
(2) Auf Promotionsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, finden
die Vorschriften der Neufassung Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden
Bestimmungen etwas anderes ergibt:
|. die nach den bisherigen Bestimmungen
Berichterstatter im Sinne der Neufassung;
bestellten Berichterstatter sind
2. hat der Fakultätsrat noch nicht über die Annahme und Benotung der Arbeit
entschieden, so ailt 8 7 Abs. 5 und 6 der Neufassung;
3. ist die mündliche Prüfung noch nicht abgelegt oder erstmalig nicht bestanden,
so kann der Bewerber,
a) wenn er die Voraussetzungen des 8& 4 Abs. 1 der Neufassung erfüllt,
zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung nach den bisherigen
Bestimmungen und dem Kolloquium nach der Neufassung wählen;
b) wenn er die Voraussetzungen des 8 4 Abs. 1 der Neufassung nicht erfüllt,
zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung nach den bisherigen
Bestimmungen und einem besonderen Verfahren wählen, das
die Prüfung nach Absatz 5 und das Kolloquium nach der Neufassung
umfaßt:
1
ist nach Nr. 3 die mündliche Prüfung abzulegen, so gelten für die Bestellung
und die Rechte der Prüfer sowie für die Gesamtbewertung der Prüfungsleistungen
die bisherigen Bestimmungen.
(3) Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt sinngemäß für Promotionsverfahren, in denen zwischen
dem 1. Juli 1969 und dem 31. Dezember 1969 die Zulassung beantragt
wird.
(4) Solange im Fachgebiet der Dissertation des Bewerbers ein Diplomhauptexamen
oder ein Lizentiatenexamen nicht abgelegt werden kann, ist der Bewerber,
sofern nicht eine Entscheidung nach $ 4 Abs. 2 der Neufassung getroffen
wird, bedingt zuzulassen, wenn er
die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen ($ 3 Nr. 2 bis 4 der Neufassung)
erfüllt,
mindestens acht Semester in einem Fachgebiet der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät studiert hat
5) Der nach Absatz 4 bedingt zugelassene Bewerber hat sich einer Zulas-Ssungsprüfung
zu unterziehen. Die Prüfung hat zwei vom Bewerber gewählte
Fächer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät, darunter das Fachgebiet
der Dissertation, zum Gegenstand.
Die Prüfung wird von einem besonderen Prüfungsausschuß durchgeführt, für
den 8 8 der Neufassung mit der Maßgabe gilt, daß an die Stelle der Berichterstatter
Fachprüfer treten, die nach 8 8 Abs. 2 der Neufassung bestellt werden.