Full text : 1969 (0013)

mr

ist die Arbeit nicht im Druck veröffentlicht worden, so wird mit der Ablieferung
der Pflichtexemplare der Universität das Recht eingeräumt, die Arbeit in höchstens
 einhundert Exemplaren zu vervielfältigen.

(2) Abweichungen der vervielfältigten Fassung gegenüber der angenommenen
Fassung bedürfen der Zustimmung des Dekans und der Berichterstatter oder
der Genehmigung des Promotionsausschusses.

/3) Die Dissertation ist auf dem Titelblatt unter Angabe von Ort und Jahr der
Einreichung als „Dissertation zur Erlangung des Grades des Doktors der Naturwissenschaften
 der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
 des Saarlandes“ zu bezeichnen; auf der Rückseite des Titelblattes sind
der Tag des Kolloquiums sowie die Namen des Dekans und der Berichterstatter
 anzugeben (Anlage Il).

(4) Der Promotionsausschuß oder in seinem Auftrag der Dekan kann von den
Verpflichtungen nach Absatz 3 Befreiung gewähren, wenn die Dissertation in
iner Zeitschrift oder als selbständige Schrift veröffentlicht wird.

5) Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare
Voraus.

(6) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach dem Kolloquium
 eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistungen erworbenen
 Rechte. Der Dekan oder auf seinen Antrag der Promotionsausschuß
kann auf Antrag die Frist verlängern.

5 13

Vollziehung der Promotion

(1) Der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde,
 sobald die Voraussetzungen des $ 12 erfüllt sind. Als Tag der Promotion
 gilt der Tag des Kolloquiums,

2) Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamt-1ote.
 Sie wird vom Dekan unterschrieben und mit dem Fakultätssiegel versehen.


(3) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber das Recht,
den Doktorgrad zu führen.

S 14

Erneuerung der Promotionsurkunde

Der Dekan kann auf Beschluß des Fakultätsrates die Promotionsurkunde zum
jünfzigsten Jahrestag der Promotion oder aus anderem besonderen Anlaß in
feierlicher Form erneuern.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.