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Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen
(1) Im Anschluß an das Kolloquium entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der
Bewerber zu promovieren ist, ob das Kolloquium zu wiederholen ist oder ob
die Promotion abgelehnt wird. Der Bewerber ist zu promovieren, wenn wenigstens
die Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses für diese Entscheidung
stimmt, Die Ablehnung der Promotion kann nur mit der Mehrheit der
Mitglieder des Prüfungsausschusses beschlossen werden.
(2) Ist der Bewerber zu promovieren, so wird eine der folgenden Gesamtnoten
erteilt:
ausgezeichnet (summa cum laude)
sehr gut {magna cum laude)
gut (cum laude)
genügend (rite)
Die Note ausgezeichnet (summa cum laude) kann nur erteilt werden, wenn alle
Berichterstatter die Dissertation mit dieser Note bewertet haben und wenn
nicht mehr als ein Mitglied des Prüfungsausschusses abweichend votiert. Im
übrigen entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung
ist im Protokoll zu begründen.
(3) Das Kolloquium kann nur einmal wiederholt werden.
(4) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird vom Vorsitzenden öffentlich
bekanntgegeben.
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Ungültigkeit der Promotionsleistungen
(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Bewerber
beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsleistungen
eine Täuschung begangen hat oder daß wesentliche Voraussetzungen
für die Zulassung zur Promotion irrtümlich angenommen worden
sind, so können die Promotionsleistungen durch Beschluß des Promotionsausschusses
für ungültig erklärt werden.
(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Bewerber Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen unter
Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
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Vervielfältigung der Dissertation
(1) Ist der Bewerber zu promovieren, so muß er der Fakultät zehn Pflichtexemplare
der Dissertation kostenfrei abliefern. Die Pflichtexemplare sind in
einem vom Promotionsausschuß genehmigten Vervielfältigungsverfahren herzustellen.