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6) Die Entscheidung über die Annahme der Dissertation ist den Mitgliedern
des Fakultätsrates mitzuteilen. Den Mitgliedern des Fakultätsrates und des
Promotionsausschusses sowie den sonstigen akademischen Lehrern der Fakultät
ist auf Verlangen Einsicht in die Dissertation und die Gutachten zu gewähren.
Prüfungsausschuß
(1) Nach der Annahme der Dissertation findet ein wissenschaftliches Kolloquium
(8 9) vor dem Prüfungsausschuß statt. Dem Prüfungsausschuß gehören
an:
. ein akademischer Lehrer der Fakultät, der nicht Berichterstatter sein darf,
als Vorsitzender,
2. die Berichterstatter,
3. ein promovierter akademischer Mitarbeiter der Fakultät,
(2) Der Vorsitzende und das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 werden vom Dekan
der auf dessen Antrag vom Promotionsausschuß bestellt.
(3) Ist ein Berichterstatter gehindert, am weiteren Verfahren teilzunehmen, so
wird für ihn entsprechend Absatz 2 ein akademischer Lehrer der Fakultät zum
Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt.
Kolloquium
1) Der Dekan bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
den Termin des Kolloquiums und gibt ihn öffentlich bekannt.
2) Das Kolioquium ist Öffentlich. Es wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
geleitet.
(3) Das Kolloquium beginnt mit einem Bericht des Bewerbers über die Dissertation
von höchstens fünfzehn Minuten Dauer.
(4) Das Kolloquium erstreckt sich auf die Grundlagen der Dissertation sowie
auf Fragen, die sachlich oder methodisch mit der Dissertation zusammenhängen.
(5) Das Kolloquium dauert höchstens neunzig Minuten,
(6) Über den Gang des Kolloquiums ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(7) Versäumt der Bewerber ohne zureichende Entschuldigung den Termin des
Kolloquiums, so ist ein Termin zur Wiederholung zu bestimmen. Versäumt der
Bewerber auch den Termin zur Wiederholung ohne zureichende Entschuldigung,
so gilt die Promotion als abgelehnt. Über die Entschuldigung entscheidet
der Promotionsausschuß.