A. vier maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete oder gebundene und
mit Seitenzahlen versehene Exemplare der Dissertation,
5. ein Vorschlag über die Bestellung von zwei Berichterstattern
{8 7 Abs. 1 und 2).
(2) Soweit die Zulassung Entscheidungen des Promotionsausschusses voraussetzt
($ 4 Abs. 2, $ 5 Abs. 2, 8 7 Abs. 2, Anlage | zu dieser Ordnung), sind
diese Entscheidungen spätestens zusammen mit der Zulassung zu beantragen.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Dekan oder auf seinen Antrag
der Promotionsausschuß, Die Ablehnung eines Zulassungsantrages bedarf in
jedem Falle der Entscheidung des Promotionsausschusses.
(4) Der Zulassungsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht dem
Bewerber eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation zugegangen ist
oder das Kolloquium begonnen hat. In diesem Fall gilt die Dissertation als
nicht eingereicht.
Ss
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Beurteilung der Dissertation
(1) Nach der Zulassung bestellt der Dekan oder auf seinen Antrag der Promotionsausschuß
zur Beurteilung der Dissertation zwei akademische Lehrer zu
Berichterstattern. Einer der Berichterstatter muß ein akademischer Lehrer der
Fakultät sein.
2) Hat einer der vom Bewerber vorgeschlagenen akademischen Lehrer (8 6,
Abs. 1 Satz 2, Nr. 5) als Mitglied der Fakultät oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses
den Bewerber als Doktoranden angenommen, so soll er
zum Berichterstatter bestellt werden, In anderen Fällen soll der erste vom
Bewerber vorgeschlagene akademische Lehrer zum Berichterstatter bestellt
werden, wenn er der Fakultät angehört. Das Recht, die Übernahme der Betichterstattung
aus wichtigem Grund abzulehnen, bleibt unberührt. Lehnen alle
akademischen Lehrer der Fakultät die Übernahme der Berichterstattung aus
wichtigem Grund ab, so ist die Zulassung zu widerrufen. In diesem Fall gilt die
Dissertation als nicht eingereicht.
(3) Jeder Berichterstatter gibt ein schriftliches Gutachten über die Dissertation
ab und schlägt dem Promotionsausschuß die Annahme der Dissertation oder
hre Ablehnung vor. Der Vorschlag der Annahme ist mit einer Bewertung gemäß
der in 8 10 Abs. 2 aufgeführten Notenskala zu verbinden.
(4) Der Promotionsausschuß bestellt einen dritten Berichterstatter, wenn die
beiden Berichterstatter in ihren Vorschlägen oder um mehr als eine Note in
der Bewertung abweichen. Das gleiche gilt, wenn ein Berichterstatter die Bestellung
eines weiteren Berichterstatters beantragt. In sonstigen Fällen kann
der Promotionsausschuß einen dritten Berichterstatter bestellen.
(5) Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Berichterstatter die Annahme
vorschlagen. Die Dissertation ist abgelehnt, wenn die Mehrheit der Berichtarstatter
die Ablehnung vorschlagen. Im übrigen beschließt der Promotionsausschuß
nach Anhörung der Berichterstatter über die Annahme der Dissertation.