Full text : 1969 (0013)

(2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Umstände vorliegen, aufgrund
deren nach gesetzlicher Vorschrift ein erworbener Doktorgrad entzogen werden
 könnte.

Studium

(1) Der Bewerber muß ein Diplomhauptexamen oder ein Lizentiatenexamen der
Fakultät oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben.
(2) Der Promotionsausschuß kann nach Anhörung des Fakultätsrates Ausnahmen
 zulassen, Er entscheidet über die Gleichwertigkeit von Prüfungen. Er
kann die Entscheidungen nach Satz 1 oder 2 von der Erfüllung von Auflagen
abhängig machen,

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Dissertation

(1) Die Dissertation muß eine selbständige wissenschaftliche Leistung des
Bewerbers sein, die nach Gegenstand oder Methode dem Wissenschaftsbereich
der Fakultät zuzurechnen ist. Sie muß die erzielten Ergebnisse in angemessener
 Form darstellen.
(2) Eine Abhandlung, die der Bewerber in einem anderen Verfahren zur Erlangung
 eines Doktorgrades eingereicht hat, kann nur mit Zustimmung des
Promotionsausschusses als Dissertation vorgelegt werden.

(3) Der Promotionsausschuß kann dem Bewerber gestatten, die Dissertation
in einer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.

Ss 6

Antrag auf Zulassung

(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich bei der Fakultät zu
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Erfüllung der in 8 3 Nr. 1 und 3 genannten Voraussetzungen,
 soweit nicht ein Antrag nach Absatz 2 gestellt wird,
2. eine Darstellung des Bildungsganges,
3. eidesstattliche Erklärungen darüber,
a) ob, wann und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits früher einer
Doktorprüfung unterzogen hat,
b) ob die als Dissertation vorgelegte Arbeit in einem anderen Verfahren
zur Erlangung eines Doktorgrades vorgelegt worden ist,
daß der Bewerber die Arbeit selbständig verfaßt hat, keine anderen als
die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die den
benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich
 gemacht hat,
            
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