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Förderung in der vorlesungsfreien Zeit
Sofern ein zugewanderter Student nach den Bestimmungen über die Anfangsförderung
gefördert wird, kann die Förderung auch während der vorlesungsfreien
Zeit ganz oder teilweise bewilligt werden, wenn er zur Schlie-Bung
von Wissenslücken, die sich aus dem bisherigen Bildungsgang ergeben,
einer Erwerbstätigkeit nur in begrenztem Ausmaß nachgehen kann,
oder wenn er diese unter Würdigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit
während dieser Zeit nicht finden kann.
Il. Eignungsvoraussetzungen
Die Ausnahmeregelung
Die Förderung nach diesen Bestimmungen soll es den zugewanderten Studenten
ermöglichen, sich an die andersartigen Studienbedingungen in der
Bundesrepublik anzupassen und ihr Studium erfolgreich abzuschließen, um
dadurch die Befähigung zur Eingliederung in ein akademisches Berufsleben
in der Bundesrepublik zu erwerben, Daher wird die Eignung abweichend
von Teil B dieser Bewilligungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen festgestellt.
Anfangsförderung
Für die Förderung während der drei ersten Fachsemester in der Bundesrepublik
gilt als geeignet, wer als ordentlicher Student zum Studium zugelassen
ist.
Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminarscheine sind dem Förderungsausschuß
laufend vorzulegen. Eine Überprüfung der Eignung ist
vorzunehmen, wenn sich — unter Berücksichtigung der Umstellungsschwierigkeiten
— berechtigte Zweifel ergeben, daß der Geförderte sein Studium
ernsthaft betreibt.
3.
Hauptförderung
Bei Abschluß des dritten Fachsemesters in der Bundesrepublik ist eine
Eignungsprüfung durch Hochschullehrer vorzunehmen, in der festzustellen
ist, ob der zugewanderte Student bisher sein Studium ernsthaft betrieben
hat und seine Leistungen erwarten lassen, daß er das Studium erfolgreich
abschließen wird. Er kann dann gemäß Alll3 weitergefördert werden. Ist
diese Eignung noch nicht ohne Zweifel feststellbar, kann die Förderung
für zwei weitere Semester unter Erteilung von Auflagen, von deren Erfüllung
die spätere Förderung abhängig gemacht wird, bewilligt werden.
Vorexamen
Die Ablegung eines Vorexamens — abgesehen vom Vorphysikum — gilt als
Eignungsfeststellung nach Nr. 3. Versagt ein zugewanderter Student in einem
Vorexamen oder einer Zwischenprüfung und ist anzunehmen, daß dies
seine Ursache in Anpassungsschwierigkeiten an die andersartigen Studienbedingungen
in der Bundesrepublik hat oder als Folge einer langjährigen
politischen Haft zu werten ist, kann die Förderung bis zur Wiederholung
der Prüfung innerhalb der hierfür üblichen Frist weiter bewilligt werden.