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daß der Inhaber in der Bundesrepublik als ausländischer Flüchtling oder
als Asylberechtigter anerkannt worden ist;
einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Fremdenpaß,
der einen Vermerk darüber enthält, daß der Inhaber in der Bundesrepublik
als ausländischer Flüchtling oder als Asylberechtigter anerkannt
worden ist;
ainen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge über die Anerkennung als ausländischer Flüchtling;
ainen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge über die Anerkennung als Asylberechtigter.
Soweit einer der unter a) bis d) genannten Nachweise nicht vorgelegt werden
kann, prüft die Otto-Benecke-Stiftung e. V. Bonn, Georgstraße 25/27,
die Antragsberechtigung und erteilt hierüber eine Bescheinigung. Ist die
Antragsberechtigung nicht eindeutig festzustellen, sind die erforderlichen
Angaben mit Unterlagen darüber, ob Anhaltspunkte für die Feststellung der
Antragsberechtigung vorliegen, dem Bundesminister des Innern zur Ent-Scheidung
vorzulegen.
Il. Umfang und Form der Förderung
Verweis auf Teil A
Umfang und Form der Förderung richten sich, soweit nachstehend nichts
anderes bestimmt ist, nach Teil A, Abschnitt 1ll.
2. Anfangs- und Hauptförderung
a) Studenten, die sich in den ersten drei Fachsemestern ihres im Bundesgebiet
anrechnungsfähigen Studiums befinden, erhalten die Förderungsbeträge
der Anfangsförderung.
b) Von Beginn des vierten im Bundesgebiet anrechnungsfähigen Fachsemesters
an gelten die Vorschriften über die Hauptförderung entsprechend,
jedoch ist die Förderung eines Auslandsstudiums für anerkannte Asylberechtigte
nach Gl 3d ausgeschlossen.
Pauschalbetrag
Um die sofortige Studienaufnahme zu sichern, kann für die ersten drei
Monate der Förderung ein Pauschalbetrag von 290,— DM monatlich ohne
Prüfung der Bedürftigkeit bewilligt werden.
Förderung vor Studienbeginn
Einem Studenten, dem es vor Aufnahme des Studiums nicht möglich ist, für
seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, kann die Förderung auch für
eine angemessene Zeit vor Studienaufnahme bewilligt werden.
5.
Bekleidungsbeihilfe
Zur Erleichterung der Studienaufnahme können einmalig eine Bekleidungsbeihilfe
bis zu 300,— DM, die Immatrikulations- und Sozialgebühren bewilligt
werden.