Full text : 1968 (0012)

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ihren Wohnsitz in der SBZ, in Ost-Berlin oder in den Aussiedlungsgebieten
verlassen haben, aus Kriegsgefangenschaft, Internierung oder sonstigem
politischem Zwangsaufenthalt außerhalb der Bundesrepublik oder dem Land
Berlin kommen, oder Studenten, die in der Bundesrepublik nach & 28 des
Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) als Asylberechtigte
anerkannt sind.

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Antragsfrist
Die Förderung nach diesen Sonderbestimmungen ist nur zulässig, wenn
sie innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach der Zuwanderung
beantragt wurde, es sei denn, daß der Antragsteller aus Gründen, die er
selbst nicht zu vertreten hat, ein Studium in seinem Studienfach an einer wissenschaftlichen
 Hochschule in der Bundesrepublik einschließlich des Landes
 Berlin innerhalb dieses Zeitraumes nicht aufnehmen konnte.

Nachweis der Antragsberechtigung
Der Nachweis der Zugehörigkeit zum antragsberechtigten Personenkreis
ist erbracht, sofern die Voraussetzung der Nr. 2 erfüllt ist, wenn eine der
folgenden Bescheinigungen vorgelegt wird:

a) bei Zuwanderern aus der SBZ oder Berlin (Ost):
Bescheinigung eines Leiters des Bundesnotaufnahmeverfahrens über
die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Notaufnahmegesetz;
Ausweise nach dem Bundesvertriebenengesetz, und zwar der Ausweis C
(für Sowjetzonenflüchtlinge), der Ausweis A oder B (für Heimatvertriebene
 oder Vertriebene) wenn diese einen Vermerk enthalten, daß der
Inhaber Rechte als Sowjetzonenflüchtling geltend machen kann;
behördlicher Nachweis oder Bescheinigung der Otto-Benecke-Stiftung
e. V., Bonn, Georgstraße 25/27, über die erfolgte Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
 nach dem NAG, sofern diese nicht älter als sechs Monate
ist; die Förderung kann über ein Semester hinaus nur fortgesetzt werden,
 wenn die Aufenthaltserlaubnis auch erteilt worden ist:
bei Spätaussiedlern:
Registrierschein der Durchgangsstellen für Aussiedler,
Bescheinigung des Beauftragten der Bundesregierung für die Verteilung
im Grenzdurchgangslager Friedland;
Ausweis A oder B nach dem Bundesvertriebenengesetz mit einem Zuwanderungsdatum
 nach dem 31. Dezember 1952, wenn es keinen Sperrvermerk
 enthält, der besagt, daß der Ausweisinhaber Rechte nach dem
Bundesvertriebenengesetz nicht geltend machen kann:

bei Heimkehrern und ehemaligen politischen Häftlingen:
Heimkehrerbescheinigung;
Bescheinigung gem. $ 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes
d) bei anerkannten Asylberechtigten:
einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis
nach dem Londoner Abkommen vom 15. Oktober 1946 (BGBl. 1951 Il.
S. 160) und dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951 (BGBI. 1953 II S. 559), der einen Vermerk darüber enthält,
            
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