a) auch nur mit einem Teil einer Rate über vier Wochen in Rückstand
gerät; maßgebend für die Zahlung ist der Tag des Eingangs,
5) strafweise von allen Hochschulen der Bundesrepublik vom Studium ausgeschlossen
wird,
3) die Förderungsmittel nicht zu Studienzwecken verwendet,
d) das Studium länger als zwei Jahre ohne schwerwiegenden Grund unterbricht.
e) eine Änderung seiner maßgebenden Anschrift dem Deutschen Studentenwerk
oder seinem Beauftragten in Bonn nicht unverzüglich mitteilt,
Die Darlehen werden ferner zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn über
das Vermögen des Darlehnsnehmers das Vergleichs- oder Konkursverfahren
eröffnet wird.
11. Zinsen
Ab Fälligkeit nach Nr. 10 werden Zinsen in Höhe von 5 Prozent erhoben.
12. Anrechnung von Pflichtdarlehen aus vergleichbarer Förderung
Bereits vergebene Pflichtdarlehen — auch solche aus vergleichbaren Studienförderungen
- werden auf den Darlehnsbetrag nach A Ill 1 angerechnet.
Für die Studenten, die sich bereits am 1. April 1964 in der Hauptförderung
befunden haben, bleibt der Darlehensbetrag auf 1500,— DM begrenzt.
F. Weitere Aufgaben des Deutschen Studentenwerkes
Koordinierung der Förderung
Das Deutsche Studentenwerk ist im Auftrag des Bundesministers des Innern
und der Kultusminister der Länder um eine zentrale Auswertung der
Förderungserfahrung und Koordinierung der Förderungsarbeit bemüht.
Hierzu macht es insbesondere gemeinsame Entscheidungen des Bundesministers
des Innern und der Kultusminister der Länder zur einheitlichen
Auslegung der Bewilligungsbedingungen/Richtlinien in seinen Mitteilungen
Dekannt, erarbeitet die einheitlich zu verwendenden Formulare für die
Förderung, sammelt statistische Unterlagen hierfür und wertet sie aus.
Lochkartenverfahren
Den Studentenwerken steht für die Berechnung der Förderungsbeträge, für
die Erteilung von Bescheiden, für die Herstellung der Überweisungsträger
und Abrechnungsbelege die Lochkartenabteilung des Deutschen Studentenwerkes
kostenlos zur Verfügung. Soweit nicht schon hierdurch die Unter-'agen
für die Förderungsstatistik anfallen, sind sie von den örtlichen Studentenwerken
dem Deutschen Studentenwerk zuzuleiten.
G. Sonderbestimmungen für zugewanderte Studenten
I. Personenkreis
E_
_ Begriff
Als zugewanderte Studenten im Sinne dieser Sonderbestimmungen gelten
die Studenten, die als deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige