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in die Förderung und setzt darin einen vorläufigen Stichtag für die im Zusammenhang
mit der Darlehensförderung geltenden Fristen fest. Dieser
liegt im Halbjahr nach dem voraussichtlichen Studienende, spätestens
jedoch vier Semester nach Erreichen der Höchstförderungsdauer.
3. Darlehensabrechnung
Das Studentenwerk führt eine Dariehensabrechnung und übersendet diese
nach Beendigung des Studiums mit einem Vermerk über das Studienergebnis
dem Deutschen Studentenwerk.
4. Zinslose Darlehen
Die Studiendarlehen werden zinslos und mit Ausnahme der Darlehen nach
E | 3 ohne Bürgschaft gewährt.
5. Unkostenbeitrag
Für den Einzug der Darlehen und die damit vorher und nachher verbundenen
Arbeiten zahlt der Darlehensnehmer einen Unkostenbeitrag in
Höhe von 3 Prozent der gesamten zurückzuzahlenden Darlehenssumme.
Er wird nach Beendigung der Förderung dem Darlehensbetrag zugeschlagen.
Kosten für die Ermittlung des Aufenthaltes des Darlehensschuldners,
Mahn- und Gerichtskosten sind hiermit nicht abgegolten; sie werden gesondert
erhoben.
5. Rückzahlungsraten
Die Rückzahlung erfolgt in Monatsraten von 50,— DM. Die erste Rate ist
drei Jahre nach Studienende fällig. Frühere Rückzahlungen sind jederzeit
in jeder Höhe möglich.
7. Rückzahlungsanspruch gegen Erben
Ist der Darlehnsnehmer bei Fälligkeit des Darlehens verstorben, wird gegenüber
den Erben kein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht, es sei
denn, daß die Rückzahlung aus dem hinterlassenen Vermögen möglich ist.
8. Ausschluß von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegenüber den Darlehensforderungen samt Nebenansprüchen
ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
9. Inkasso
Das Deutsche Studentenwerk zieht im Auftrag des Bundesministers des
Innern und der Kultusminister der Länder zentral alle nach diesen Richtlinien
gewährten Darlehen ein. Ihm obliegt die Festsetzung des endgültigen
Rückzahlungstermins, die Einräumung der Stundung sowie bei Zustimmung
des Bundesministers des Innern Niederschlagung der Darlehens-Forderung.
Gerichtsstand für alle aus den Darilehensverträgen entstehenden
Streitigkeiten ist Bonn.
10. Sofortige Fälligkeit der Darlehen
Die Darlehen werden zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn der Darlehensnehmer