Full text : 1968 (0012)

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2. Zusatzdarlehen
Geeigneten und nach Teil C dieser Bewilligungsbedingungen bedürftigen
Studenten können Zusatzdarilehen gewährt werden:

a) wenn sie ihr Studium aus zwingenden Gründen nicht in der nach Teil D
begrenzten Zeit abschließen können;
b) zur Deckung der Reisekosten bei einem Auslandsstudium während der
Hauptförderung;

c) zur Deckung von im Einzelfall entstehenden besonderen Studienkosten,
die den Förderungsmeßbetrag nachweislich überschreiten;
d) zur Deckung der Studienkosten, wenn die Unterhaltsverpflichteten den
zumutbaren Beitrag nach C Ill dieser Richtlinien nicht zu leisten bereit
Sind und eine Versagung der Förderung unter Berücksichtigung aller
Umstände nach Auffassung des Förderungsausschusses eine Härte bedeuten
 würde;
e) für ein zweites Studium, das der Förderungsausschuß als nützlich anerkennt;


‘) zur Promotion auf Empfehlung des für die Dissertation zuständigen
Hochschuliehrers.

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Bürgschaftsdariehen
a) Geeigneten Studenten sollen anstelle des Beitrages zum Studium, der
den Unterhaltsverpflichteten zugemutet wird, gegen Bürgschaft Darlehen
bis zur Höhe des Förderungsmeßbetrages, in den in E12 b, ce und f
genannten Fällen auch darüberhinaus gewährt werden. Das Darlehen
vermindert sich um den Betrag, um den das nach C Iil 5 diesen Richtlinien
 anzurechnende Einkommen der Unterhaltsverpflichteten den errechneten
 Förderungsbetrag übersteigt.
b) Bürgschaftsdarlehen können auch zur Deckung der Studienkosten gewährt
 werden, wenn Studenten oder ihre Unterhaltsverpflichteten Vermögen
 besitzen oder ansammeln, das im Augenblick zur Deckung der
Studienkosten noch nicht herangezogen werden kann.
Darlehenshöchstgrenze
Die Darlehen dürfen nicht für studienfremde Zwecke verwendet werden.
Sie sollen — mit Ausnahme der Darlehen nach EI 2 eund E | 3 — den
Gesamtbetrag von 6000,— DM nicht übersteigen.

N. Verfahren

1. Rückzahlungsverpflichtung

im Förderungsantrag verpflichtet sich der Student zur Rückzahlung der
Förderungsbeträge, die ihm nach diesen Richtlinien als Darlehen gewährt
werden.
2. Mitteilung über die Aufnahme In die Studienförderung
Das Studentenwerk der Universität des Saarlandes übersendet dem Deutschen
 Studentenwerk eine Mitteilung über die Aufnahme eines Studenten
            
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