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Betriebswirtschaft
Sozialwissenschaften
Geisteswissenschaftliche Fächer
Psychologie
Mathematik
Physik
Metallphysik
Chemie
Meteorologie
Ozeanographie
Limnologie
Geophysik
Geologie/Paläontologie
Mineralogie
Geographie
Biologie
Architektur
Bauingenieurwesen
Vermessungswesen
Maschinenbau (Einschl. Schiff- und Fiugzeugbau)
Elektrotechnik
Landwirtschaft
Gartenbau
Forstwirtschaft
Holzwirtschaft
Zuckertechnologie
Brennerei und Hefetechnologie
Brauwesen (Brauerei-Ingenieur)
Brauwesen (Dipl.-Braumeister)
Wirtschaftsingenieurwesen
Bergbau und Hüttenwesen
Metallkunde
Dolmetscher-Institut (Schulfächer)
Dolmetscher-Institut (Nichtschulfächer)
Für nichtgenannte Fächer bestimmt der Kultusminister nach Abstimmung mit
dem Bundesminister des Innern die Förderunagsdauer.
IH. Wechsel des Studienfaches
Wechselt ein geförderter Student sein Studienfach aus Gründen, die der Förderungsausschuß
anzuerkennen vermag, so ist die Förderungswürdigkeit erneut
zu prüfen. Bei der Berechnung der Förderungsdauer für das neue Studienfach
werden die bisher geförderten Semester nur angerechnet, soweit sie dem
Studenten als Fachsemester anerkannt werden.
E. Darlehensvergabe
Pflichtdarlehen
Darlehen werden als Pflichtdarlehen nach den Bestimmungen von A Ill 1 c
dieser Richtlinien gewährt.
I. Umfang