) Reisekostenvergütung nach $& 3 Ziffer 13 und 16 EStG, 8 4 Ziffer 2 und
3 LStDV,
k) Umzugskostenvergütung nach $ 3 Ziffer 13 und 16 EStG, $ 4 Ziffer 2 und
3 LStDV.
I) Auslagenersatz nach $ 3 Ziffer 50 EStG, & 4 Ziffer 4 LStDV,
m) Geldwert der Dienstbekleidung, Einkleidungsbeihilfen, Beköstigungszuschüsse
usw. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
usw. nach $& 3 Ziffer 4a — c EStG, $ 6 Ziffer 3a bis c LStDV,
Wert der unentgeltlichen Überlassung von Arbeitskleidung, Fahrgeldentschädigung
und Werkzeuggeld gem. Abschnitt 2 Abs. (2) der Lohnsteuerrichtlinien
1966,
Do) Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
p) vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer,
soweit sie nach $ 12 Abs. 1 des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes
vom 1. Juli 1965 (BGBl. | S. 585) steuerfrei und nicht vermögenswirksam
angelegte Arbeitslohnteile im Sinne des $& 4 des Gesetzes sind.
4. Steuern, Sozialversicherung und außergewöhnliche Belastungen
Von dem nach Ziffer 1 — 3 errechneten Betrag sind abzusetzen: Gezahlte
Einkommensteuer (Lohnsteuer), Kirchensteuer, Vermögenssteuer, sowie
die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung (nur Arbeitnehmeranteil)
oder entsprechende Beiträge für eine sonstige Altersversorgung (abzüglich
etwaiger vom Arbeitgeber gezahlter Pflichtbeiträge) und Krankenversicherung.
Außergewöhnliche Belastungen gem. 8 33 und 33a Abs. 3ff EStG
sind abzusetzen, wenn diese vom Finanzamt anerkannt worden sind (Arbeitnehmer)
oder voraussichtlich anerkannt werden. Sonstige Freibeträge des
EStG sind nicht abzusetzen.
V. Heranziehung des Vermögens des Antragstellers
und seiner Unterhaltsverpflichteten
Vermögensverwertung
Das Vermögen ist zur Deckung des Förderungsmeßbetrages insoweit heranzuziehen,
als seine Verwertung (Veräußerung, Belastung, Verbrauch) zumutbar
ist
D
Vermögensanrechnung
Das verwertbare Vermögen ist anteilmäßig auf die Gesamtzeit der Ausbildung
entsprechend Teil D anzurechnen; es ist ferner die Zahl der Kinder
zu berücksichtigen, für deren Ausbildung der Unterhaltsverpflichtete zu
sorgen hat.
3
Nichtverwertbares Vermögen
Nicht zumutbar ist die Verwertung:
a) eines Vermögens. das aus Öffentlichen Mitteln zur Schaffung einer