Full text : 1968 (0012)

fo

BGB über die Unterhaltspflicht; ob die Unterhaltsverpflichteten wirklich
ainen Beitrag leisten, ist unerheblich. In Härtefällen kann der Förderungsausschuß
 eine andere Entscheidung treffen; dabei ist ein strenger Maßstab
anzulegen.

2. Jahresfreibeträge
Als angemessen gelten folgende Jahresfreibeträge

für Eltern des Studenten

8 400,— DM

Haben beide Eltern ein Arbeitseinkommen, erhöht sich
der Freibetrag um das Einkommen des zweiten Ehegatten,
 doch nur bis zu einer Grenze von 1 320,— DM

für den alleinstehenden Unterhaltsverpflichteten bzw.
den Ehegatten des Studenten

5 400,— DM

für jedes unversorgte Kind des Unterhaltsverpflichteten,
nicht eingerechnet die Kinder, die an den wissenschaftlichen
 Hochschulen sowie an denjenigen sonstigen
Hochschulen und Schulen studieren, an denen eine diesen
 Bestimmungen entsprechende Förderung eingeführi
ist

2 640,— DM

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Unversorgte Kinder
Der Freibetrag des Unterhaltsverpflichteten für ein unversorgtes Kind ist
jedoch um dessen etwaiges Einkommen einschließlich einer ihm zur Förderung
 seiner Ausbildung gewährten Beihilfe zu mindern. Der Freibetrag
für ein Kind, das eine Beihilfe erhält, entspricht jedoch mindestens der
Eigenleistung, die dem Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung dieser
Beihilfe bereits zugemutet worden ist, sofern der Antragsteller es geltend
macht.

Besondere Einzelfälle

Besondere Umstände des Einzelfalles, belastende wie solche, die eine
höhere Eigenleistung als zumutbar erscheinen lassen, sind angemessen zu
berücksichtigen.

3. Anrechenbares Einkommen

Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist zu 50 Prozent
als zumutbare Eigenleistung des Unterhaltsverpflichteten zu gleichen Teilen
 auf den Förderungsbetrag seiner unversorgten Kinder anzurechnen,
die an den wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und
Schulen studieren, an denen eine diesen Bestimmungen entsprechende
Förderung eingeführt ist. Weist der Antragsteller nach, daß eines seiner
Geschwister, das an einer der genannten Ausbildungsstätten studiert,
keine Förderung erhält, so wird dieses als unversorgtes Kind des Unterhaltsverpflichteten
 angesehen, für das ihm ein Freibetrag von 2640,— DM
belassen wird, sofern das für den Antragsteller günstiger ist.
            
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