von 1500,— DM im Jahr übersteigen. Während der Anfangsförderung bleibt
jedoch von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzlich ein Betrag
bis zu 1500,— DM außer Betracht; dies gilt nicht bei einer Förderung nach
A IH 43a.
2.
Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln
In voller Höhe sind anzurechnen Ausbildungshilfen, die dem Studenten aus
öffentlichen Mitteln oder von Förderungswerken gewährt werden, die hierfür
öffentliche Mittel erhalten.
3
Gebührenerlaß — Freitisch
Gebührenerlaß und Freitisch bleiben außer Betracht.
Kategorialförderung
Diejenigen Studenten, die berechtigt sind, eine auf Gesetz — ausgenommen
Bundessozialhilfegesetz — beruhende Ausbildungshilfe oder Rente
zu beantragen, z. B. Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
oder Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz, werden nach
vorliegenden Bestimmungen nur gefördert, wenn sie auch einen Antrag
bei dem hierfür zuständigen Amt stellen. Entsprechendes gilt, wenn nicht
der Student, sondern seine Unterhaltsverpflichteten antragsberechtigt sind.
Der Student bzw. seine Unterhaltsverpflichteten haben in diesem Fall das
Einverständnis zu erklären, daß eine nachträglich bewilligte Ausbildungshilfe
bzw. Erziehungsbeihilfe dem Deutschen Studentenwerk erstattet wird, und
zwar bis zur Höhe des für den gleichen Zeitraum und für den gleichen
Zweck ihm nach den vorliegenden Richtlinien vorschußweise bewilligten
Förderungsbetrages einschließlich der Darlehen. Liegt der Betrag der monatlichen
Ausbildungshilfe bzw. Erziehungsbeihilfe unter dem Förderungsbetrag
nach dem Honnefer Modell, so kann der Unterschiedsbetrag aus den
hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln als Zulage zur Ausbildungshilfe
bzw. Erziehungsbeihilfe gewährt werden.
Sonderfälle
Besondere Umstände des Einzelfalles, belastende wie solche, die eine
höhere Eigenleistung als zumutbar erscheinen lassen, sind angemessen zu
berücksichtigen. Besondere Belastungen können z. B. angenommen werden
bei Waisen oder bei einem verheirateten Studenten mit Kindern, dessen
Ehefrau eine berufliche Tätigkeit nicht möglich ist.
HI. Zumutbare Leistungen der Unterhaitsverpflichteten
Unterhaltspflicht
Von dem Kreis der Unterhaltsverpflichteten nach den S8 1601, 1608 und 1360
3GB wird ein Beitrag zur Deckung des Förderungsbedarfs vorausgesetzt,
wenn ihr Einkommen die nachstehenden Beträge übersteigt. Das gilt auch
für Stiefeltern, die für ihre Stiefkinder Kindergeld, steuerfreie Beträge oder
sonstige Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Dauer und das Ausmaß
dieses Beitrages richten sich jedoch nicht nach den Bestimmungen des