Eignungsprüfung gleichgestellt. Das Prüfungsergebnis und die Entscheidung
des Ausschusses sind in der Förderungsakte niederzulegen.
Geltungsdauer der Eignungsfeststellung
=s sind nur die Studenten in die Hauptförderung aufzunehmen, an deren
zignung kein Zweifel besteht. Die Eignungsfeststellung gilt für die Zeit der
Hauptförderung.
IV. Eignungsüberprüfung
Zwischenprüfungen
Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminarscheine, die während
des Studiums erworben werden, sind dem Förderungsausschuß laufend vorzulegen;
ihm ist ferner die Meldung zur und das Ergebnis der AbschluBprüfung
mitzuteilen.
2
Überprüfung der Eignung
Eine Überprüfung der Eignung ist vorzunehmen, wenn sich Zweifel an der
Eignung des Studenten ergeben. Darüber hinaus kann die Überprüfung
vorgenommen werden, wenn der Förderungsausschuß sie — insbesondere
bei langdauernden Studien oder bei Auslandsstudien — für notwendig hält.
C. Bedürftigkeitsvoraussetzungen
I. Höhe des monatlichen Förderungsbetrages
. Inlandsstudium
Ein Student kann soweit gefördert werden, als ihm Mittel in Höhe des Förderungsmeßbetrages
nicht zur Verfügung stehen. Der Betrag, der dabei den
Unterhaltsverpflichteten zugemutet wird, ist nach Abschnitt Ill zu berechnen.
Die Förderungsbeträge sind auf volle DM auf- bzw. abzurunden. Förderungsbeträge
von weniger als 10,— DM im Monat werden nicht vergeben.
2, Auslandsstudium
Während der Hauptförderung wird bei einem Auslandsstudium oder einem
in der Prüfungsordnung vorgesehenen kurzfristigen Auslandsaufenthalt der
Förderungsmeßbetrag um einen Auslandszuschlag erhöht. Dieser Zuschlag
wird als Stipendium vergeben. Er wird für die einzelnen Hochschulstädte
vom Bundesminister des Innern festgesetzt und vom Deutschen Studentenwerk
den örtlichen Förderungseinrichtungen mitgeteilt. Außerdem werden
dem Studenten die nachgewiesenen Studiengebühren im Ausland erstattet;
soweit sie jedoch den Betrag von monatlich 100,— DM übersteigen nur
dann, wenn der Hauptförderungsausschuß vor Aufnahme des Studiums
zugestimmt hat.
. Eigene Einkünfte
Alle Einkünfte sowie alle nicht der Steuerpflicht unterliegenden Einnahmen
werden auf die Förderung angerechnet, soweit sie insgesamt den Betrag
I. Eigene Leistungen des Studenten