Full text : 1968 (0012)

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6. Wiederholung des Aufnahmeantrages
a) Ist der Antrag wegen mangelnder Bedürftigkeit abgelehnt worden, so
kann er ohne Rücksicht auf die Ausschlußfrist nach A IV 2a erneuert
werden, sobald der Antragsteller nachweist, daß sich seine wirtschaftliche
 Lage oder die seiner Unterhaltsverpflichteten verschlechtert hat.
b) Ist der Antrag abgelehnt worden, weil der Student nicht die vorausgesetzte
 Eignung nachgewiesen hat, so kann der Antrag in der Anfangsund
 Hauptförderung jeweils nur einmal, und zwar frühestens nach einem
Semester, erneuert werden.
Hochschulwechsel

a) Bei Hochschulwechsel übernimmt auf Antrag des Studenten die nunmehr
zuständige Hochschule die Förderung nach Abschluß des laufenden
Kalenderhalbjahres. Der Hochschulwechsel hat auf die einmal ausgesprochene
 Aufnahme in die Anfangs- oder Hauptförderung sowie auf
die Höhe der Förderungsbeträge für das laufende Kalenderjahr keinen
Einfluß. Jedoch erfolgt die Änderung des Förderungsbetrages gemäß
A IH 1b bereits mit Wirkung vom neuen Kalenderhalbjahr.
Das Studentenwerk der nunmehr zuständigen Hochschule fordert die
Förderungsakte des Studenten beim Studentenwerk der vorher besuchten
 Hochschule an. Dieses zahlt aber die Förderungsbeträge bis zum
Ende des laufenden Kalenderhalbjahres weiter aus, übergibt die Förderungsakte
 vollzählig, bewahrt jedoch die Zahlungsbelege über die
gewährte Förderung auf.
c) Für Weiterbewilligungsanträge nach Hochschulwechsel gilt die Antragsfrist
 wie für Aufnahmeanträge gemäß A IV 2a.
d) Wurde dem Studenten an der vorher besuchten Hochschule die Förderungswürdigkeit
 nicht zuerkannt, gilt die Regelung nach Nr. 6.

B. Eignungsvoraussetzungen

il. Zuständigkeit

Für die Regelung von Form und Umfang der Eignungsfeststellung im Rahmen
der folgenden Bestimmungen ist die Hochschule zuständig.

N. Anfangsförderung

Wer als ordentlicher Student immatrikuliert ist, gilt als geeignet für die Anfangsförderung,
 es sei denn, daß die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium
in der gewählten Fachrichtung nach Überzeugung des Förderungsausschusses
nicht gegeben sind. Vor einer Ablehnung ist der Antragsteller zu hören.

IH. Hauptförderung
Eignungsprüfung
Der Aufnahme in die Hauptförderung geht eine Eignungsprüfung voraus.
Sie wird durch Hochschullehrer vorgenommen. Zwischenexamen sind der
            
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