Full text : 1968 (0012)

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abzugeben, für deren Richtigkeit sie die volle Verantwortung tragen. Sie
sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Bedürftigkeit erforderlichen Angaden
 zu machen. Belege zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben
sollen, soweit notwendig, gefordert werden. Werden die geforderten
Belege nicht vorgelegt, so ist in der Regel davon auszugehen, daß der
Antragsteller nicht bedürftig ist.
Wenn sich Veränderungen gegenüber den im Antrag gemachten Angaben
 ergeben, sind der Antragsteller und seine Unterhaltsverpflichteten
verpflichtet, diese unverzüglich dem Studentenwerk mitzuteilen. Eine
Neuberechnung des Förderungsbetrages für den laufenden Bewilligungszeitraum
 ist jedoch nur vorzunehmen, wenn der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens
 des Studenten und seiner Unterhaltsverpflichteten sich
um mehr als 1200 DM ändert.

3)

3. Antragsbearbeitung und Bewilligung

a) Die Förderungsausschüsse entscheiden unter Berücksichtigung der Eignung
 und Bedürftigkeit des Studenten über seine Aufnahme in die Förderung
 und ihre Weitergewährung. Sie bewilligen nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel und unter dem Vorbehalt, daß sich die richtlinienygemäßen
 Förderungsvoraussetzungen beim Antragsteller und seinen
Unterhaltsverpflichteten nicht ändern, den Förderungsbetrag für ein Kalenderjahr.
 Der Antragsteller erhält hierüber schriftlich Bescheid.
Das Studentenwerk bereitet die Entscheidung der Förderungsausschüsse
vor. Es führt die Förderungsakten und prüft nach Maßgabe des Teiles C,
in welchem Umfang der Antragsteller einer wirtschaftlichen Hilfe bedarf.
Es übernimmt den Zahlungsverkehr und prüft, ob der geförderte Student
auch im zweiten Halbjahr des Bewilligungszeitraumes immatrikuliert ist.

Zahlungsweise
Das Studentenwerk soll den Förderungsbetrag ohne Aufgliederung in Stipendien
 und Pflichtdarlehen monatlich im voraus überweisen.

Rückzahlung überzahlter Förderungsbeträge
a) Zu Unrecht ausbezahlte Förderungsbeträge sind zurückzuzahlen oder
zu verrechnen, soweit die ungerechtfertigte Gewährung vom Antragsteller
 oder seinen Unterhaltsverpflichteten zu vertreten ist.
Die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze über die Rückforderung zu Unrecht
 gewährter Leistungen bleiben unberührt.
Von der Rückforderung kann außerdem insoweit abgesehen werden, als
diese für den Geförderten eine besondere Härte bedeuten würde oder
wenn in unverhältnismäßigem Umfang Kosten entstehen würden

b) Die Gründe, warum der überzahlte Förderungsbetrag nicht zurückgefordert
 oder verrechnet wurde, sind aktenkundig zu machen.
Ist eine sofortige Rückzahlung oder Verrechnung nicht möglich, so kann
das Deutsche Studentenwerk den überzahlten Förderungsbetrag stunden.
Hierfür wird ein einmaliger Kostenbeitrag in Höhe von drei Prozent der
gestundeten Summe erhoben.
            
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