Full text : 1968 (0012)

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Einzelfall die generell festgesetzte Höchstförderungsdauer um ein Semester
 verlängern. Ein Auslandsstudium kann darüber hinaus nach Anhörung
 eines Lehrstuhlinhabers der Studienrichtung des Studenten
unter Anrechnung auf die Höchstförderungsdauer bis zu zwei weiteren
Semestern gefördert werden, wenn diese für das Studium des Antragstellers
 von besonderer Bedeutung sind.

A

Sonderbestimmungen bei Vorexamen
a) Ist ein Vorexamen bis zum Abschluß des 5. Studiensemesters in der
Prüfungsordnung vorgesehen, so kann Förderung auch in der vorlesungsfreien
 Zeit nach dem dritten Semester bis zum Abschluß des Vorexamens,
 jedoch nicht über das fünfte Semester hinaus, gewährt werden.
b) Wird — abgesehen von dem Vorphysikum — ein Vorexamen vor dem
Abschluß des dritten Semesters abgelegt, so kann die Aufnahme in die
Hauptförderung bereits nach erfolgreichem Abschluß dieser Prüfung
erfolgen.

3.

Sonderfälle

a) Soweit in einem Sonderfall die unter 1 bis 4 festgelegte Regelung untunlich
 erscheint, kann der Förderungsausschuß mit Zustimmung des
Hauptförderungsausschusses der Hochschule von ihr abweichen. Es ist
dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe sind in der Förderungsakte
 des Studenten niederzulegen. Der gewährte Förderungsbetrag
darf jedoch den Förderungsmeßbetrag nicht überschreiten, mit Ausnahme
 der in diesen Bewilligungsbedingungen anders geregelten Fälle,
Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
b) Ein Zweitstudium kann mit Zustimmung des Hauptförderungsausschusses
der Hochschule ausnahmsweise wie ein Erststudium, jedoch auch in der
vorlesungsfreien Zeit gefördert werden.

IV. Verfahren

Zuständigkeit
Die Verantwortung für die Durchführung der Studienförderung nach diesen
Bestimmungen trägt die Universität des Saarlandes. Sie nimmt ihre Verantwortung
 durch die von ihr bestellten Förderungsausschüsse wahr. Ihnen
gehören mindestens ein Vertreter des Lehrkörpers als Vorsitzender, ein
Vertreter der Studentenschaft und ein Vertreter des Studentenwerks der
Universität des Saarlandes an.

2,

Antragstellung
a) Die Anträge auf Aufnahme in die Förderung sollen bis spätestens zwei
Wochen nach Vorlesungsbeginn, die Anträge auf Weitergewährung der
Förderung bis zum Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters über
das Studentenwerk an den Förderungsausschuß der Hochschule gerichtet
werden. Die Hochschule kann Ausschlußfristen bestimmen.
b) Der Antragsteller und seine Unterhaltsverpflichteten haben über ihre
wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Erklärung
            
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