Full text : 1968 (0012)

66 —

Richtlinien für die Förderung von Studenten an der Universität
des Saarlandes
vom 22. April 1968

(Gemeinsames Ministerialblatt Saarland S. 167)

A. Allgemeines

Il. Zweck

Die öffentlichen Mittel, die nach diesen Bestimmungen an Studenten der Universität
 des Saarlandes vergeben werden, sind für die Verwirklichung des
Honnefer Modells einer hochschulgerechten Studienförderung bestimmt. Es soll
hiermit eine Auslese von Begabten unter den Studenten gefördert werden,
die einer wirtschaftlichen Hilfe bedürfen. Die Förderung besteht zum Teil aus
Stipendien, zum Teil aus langfristigen, zinslosen Darlehen, Durch die Darlehensaufnahme
 soll sich der förderungswürdige Student in zumutbaren Grenzen an
den Kosten und dem Risiko seines Studiums beteiligen. Die Förderung wird
öhne Rechtsanspruch gewährt.

Il. Personenkreis

Antragsberechtigter Personenkreis
Es können geeignete deutsche und ihnen rechtlich gleichgestellte Studenten
gefördert werden, soweit sie einer wirtschaftlichen Hilfe bedürfen und das
40. Lebensjahr bei Förderungsbeginn noch nicht vollendet haben. Ferner
können zugewanderte Studenten nach Maßgabe des Teiles G gefördert
werden. Zugewanderte Studenten und Absolventen des zweiten Bildungsweges
 können bei Zustimmung des Hauptförderungsausschusses auch
nach Vollendung des 40. Lebensjahres in die Förderung aufgenommen
werden.

Allgemeine Eignungsvoraussetzungen
Geeignet ist der Student, der gute Leistungen zeigt oder erwarten läßt;
Jabei sind die charakterliche Reife des Studenten, seine fachliche Leistung
And sein Verständnis für die Umwelt zu berücksichtigen. Die Eignung wird
nach Teil B festgestellt.

3

Allgemeine Bedürftigkeitsvoraussetzungen
Einer wirtschaftlichen Hilfe bedarf der Student, der in zumutbaren Grenzen
weder allein noch mit Hilfe seiner Unterhaltsverpflichteten die Kosten seines
Studiums aufzubringen vermag.

A

Hochschulausbildung im Ausland
zine außerhalb der Bundesrepublik abgeschlossene Hochschulausbildung
schließt — abgesehen von den in A Ill 5b genannten Fällen — die Förde-
            
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