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Anderung
ner
Ordnung für die deutschen Sprachprüfungen an der
Universität des Saarlandes
vom 12. Juni 1968
Die Universität des Saarlandes hat gemäß 8 2 Abs. 3 des Universitätsgesetzes
in der Fassung vom 20. März 1964 (Amtsblatt S. 229) folgende Änderung der
Ordnung für die deutschen Sprachprüfungen an der Universität des Saarlandes
arlassen.
1, 8 7Abs.2a
arhält folgende Fassung:
„dem Diktat eines allgemeinen, schwierigeren Textes von etwa
20 Schreibmaschinenzeilen.“
2. 8 8 Abs. 3
arhält folgende Fassung:
‚Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Bewerber
a) in einer der schriftlichen Arbeiten eine nicht voll ausreichende
Leistung erzielt. In diesem Fall wird er nicht zur
mündlichen Prüfung zugelassen,
in der mündlichen Prüfung zeigt, daß er noch nicht in der
Lage ist, einer Vorlesung in deutscher Sprache zu folgen,
c) der Prüfung oder einem ihrer Teile ohne triftigen Grund
fernbleibt.
d) sich bei einer Klausurarbeit unerlaubter Hilfsmittel bedient
oder sich zu bedienen versucht hat.“
3. 812Abs.2a
erhält folgende Fassung:
„der Nachschrift eines schwierigen, etwa 25 Schreibmaschinenzeilen
umfassenden Textes.“
Saarbrücken, den 12. Juni 1968
Der Rektor
Professor Dr. Maihofer