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Ordnung
der Erteilung von Nachweisen der Ordnungsmäßigkeit des Studiums in der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
vom 24. Mai 1968
Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes
hat gemäß $ 5 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Immatrikulationsordnung vom 11. Januar
1967 (Dienstblatt S. 99 ff.) in Verbindung mit der Anordnung des Senats
über die Studienbegrenzung für das Studium in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät vom 24. Mai 1968 folgende Ordnung beschlossen, die hiermit
verkündet wird:
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Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes
erteilt Nachweise der Ordnungsmäßigkeit des Studiums ($ 5 Abs. 2 und 3
der Immatrikulationsordnung) nach den Bestimmungen dieser Ordnung.
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Der Nachweis wird erteilt, wenn der Student
1. eine Vordiplomprüfung nach einer Diplomprüfungsordnung
der Fakultät oder
2. die Zwischenprüfung nach der Ordnung der Zwischenprüfungen der Fakultät
in zwei Fächern oder im Fach Pharmazie oder
3. eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung
bestanden hat. Umfaßt das Studium ein Fach, das nicht Studienfach der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät ist, so genügt an Stelle des Bestehens
der Zwischenprüfung nach Abs. 1 Nr. 2 für dieses Fach der Nachweis von
Studienleistungen, die den in der Zwischenprüfung geforderten Prüfungsleistungen
gleichwertig sind.
(1) Die Nachweise werden auf Antrag von dem Dekan ausgefertigt und mit dem
Fakultätssiegel versehen. Von der Ausfertigung kann abgesehen werden, soweit
eine andere öffentliche Urkunde die Erfüllung der Voraussetzungen der Erteilung
des Nachweises feststellt.
(2) Der Fakultätsrat entscheidet über die Ablehnung von Anträgen auf
1. Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen ($ 2, Satz 1 Nr. 3)
2. Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienleistungen ($ 2, Satz 2),
3. Erteilung eines vorläufigen Nachweises.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt im Einvernehmen mit der betroffenen
anderen Fakultät oder Hochschule.