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(3) Die Entscheidung, daß die Prüfung nicht bestanden ist, wird dem Studenten
schriftlich mitgeteilt.
(4) Auf Wunsch des Prüflings ist ihm unter Aufsicht innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe der Ergebnisse Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten
zu gewähren.
„A
Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Fakultätskommission einer nochmaligen Wiederholung
zustimmen. Die Zustimmung kann von der Erfüllung von Auflagen
abhängig gemacht werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb eines Jahres abgelegt werden.
(3) Der Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung gilt als Antrag auf Zulassung
zur Wiederholung einer Prüfung, wenn der Student eine gleichwertige Prüfung
an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule nicht bestanden hat. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet die zuständige Fakultätskommission.
(4) Für die Wiederholung einer Prüfung gelten die Vorschriften über die erstmalige
Prüfung. Die zuständige Fakultätskommission kann bestimmen, daß
zureichende einzelne Prüfungsleistungen auf die Prüfung angerechnet werden.
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Öffentliche Bekanntmachung
Zu den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Öffentlichen Bekanntmachungen
von Regelungen ($& 2 Abs. 2 Satz 1, 8 5 Abs. 1 Satz 3, 8 6 Abs. 1 Satz 3) sind
erforderlich‘
1. Die Veröffentlichung der Regelung in besonderen Druckschriften,
2. ein Hinweis auf diese Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis der Universität
oder in Anschlägen an den schwarzen Brettern der Fakultät bzw
der Institute.
S 11
Schlußbestimmungen
(1) Über Rechtsbehelfe gegen die auf Grund dieser Ordnung ergehenden Verwaltungsakte
entscheidet der Fakultätsrat.
(2) Diese Ordnung tritt am 1. des Monats nach Veröffentlichung im Dienstblatt
der Universität des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, den 24. Mai 1968
Der Rektor
Professor Dr. Maihofer