Full text : 1968 (0012)

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Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung erfolgt schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen. Das
Nähere bestimmt die zuständige Fakultätskommission. Die nähere Bestimmung
ist öffentlich bekanntzumachen ($ 10). Sie kann vorsehen, daß eine Prüfungsleistung
 von mehreren Prüfern beurteilt wird. Sie kann weiter bestimmen, daß
Prüfungsleistungen durch den Nachweis von Studienleistungen ersetzt werden
können.
(2) Mündliche Prüfungen werden von den dazu berufenen Prüfern in Anwesenheit
 eines Schriftführers abgenommen. Zu Schriftführern können wissenschaftliche
 Mitarbeiter bestellt werden.
(3) Die zuständige Fakultätskommission kann
1. Prüfungsleistungen für ungültig erklären, wenn sich der Student bei ihrer
Erbringung einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches schuldig gemacht
 hat,
den Studenten von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen und die
Prüfung für nicht bestanden erklären,
(a) wenn eine Prüfungsleistung nach Nr. 1 für ungültig erklärt worden ist,
(b) wenn der Student eine Prüfungsleistung ohne zureichende Entschuldigung
 nicht oder nicht fristgerecht erbringt.
Bis zur Entscheidung der Fakultätskommission kann der Vorsitzende den
Studenten von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen.
(4) Vor einer Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1 oder 2 ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Entscheidung nach Abs. 3
Satz 1 ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen unter Rechtsmittelbelehrung
 zuzustellen.

ß

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Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungslieistungen und die Gesamtleistung in der Prüfung
werden von den beteiligten Prüfern oder von der zuständigen Fakultätskommission
 ($ 4 Abs. 3) mit einer Note bewertet.
{2) Es werden folgende Noten erteilt:

sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
ungenügend

(1)
(2)
(3)
(4)
(5)

Ss 8

Eraebnis

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mit der Note „ausreichend
 (4)“ oder mit einer besseren Note bewertet worden ist.
(2) Nach bestandener Prüfung wird dem Studenten ein Zeugnis ausgehändigt.
Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden der zuständigen Fakultätskommission
unterzeichnet und mit dem Fakultätssiegel versehen.
            
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