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Anordnung
des wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamtes zur Prüfungsordnung für
Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute und Diplom-Handelslehrer
vom 28. Juni 1967
(Dienstbl. S. 158)
vom 17. Mai 1968
Gemäß 8 14 Abs. 5 Nr. 8 der Prüfungsordnung für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute
und Diplom-Handelslehrer vom 28. Juni 1967 werden allgemein für
Bewerber um den Grad eines Diplom-Handelslehrers alle betriebswirtschaftlichen
Vertiefungsfächer als eins der Ergänzungsfächer nach 8 15 Abs. 3 Nr. 4
zugelassen.
Der Beschluß tritt mit seiner Verkündung im Dienstblatt der Universität des
Saarlandes in Kraft.
Der Vorsitzende des Prüfungsamtes
Professor Dr. Hax
Ordnung
der Zwischenprüfungen an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
vom 24. Mai 1968
Die Universität des Saarlandes hat gemäß $ 2 Abs. 3 des Universitätsgesetzes
vom 26. März 1957 in der Fassung des Gesetzes vom 4. März 1964 (Amtsblatt
S, 229) folgende Ordnung der Zwischenprüfungen an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät beschlossen, die nach Bestätigung durch den Minister
für Kultus, Unterricht und Volksbildung hiermit verkündet wird:
Rn
Grundsätze
(1) Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes
nimmt nach Maßgabe dieser Ordnung Zwischenprüfungen ab.
(2) Die Teilnahme an anderen Lehrveranstaltungen als Vorlesungen kann vom
Bestehen der Zwischenprüfung in dem betreffenden Studienfach abhängig gemacht
werden (8 14 Abs. 1 Nr. 2 der Immatrikulationsordnung).
(3) Durch Ablegung von Zwischenprüfungen kann der Nachweis der Ordnungsmäßigkeit
des Studiums im ersten Studienabschnitt ($ 5 Abs. 2 und 3 der
Immatrikulationsordnung) erbracht werden. Das Nähere regelt eine besondere
Ordnung der Fakultät.
(4) Für Studienfächer, deren Studium durch eine Diplomprüfung nach einer Prüfungsordnung
der Fakultät abgeschlossen werden kann, gelten Abs. 2 und 3
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zwischenprüfung die Vordiplomprüfung
treten kann.