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Anordnung
über die Zulassungsbeschränkung für das Studium einzelner
Studienfächer in der Philosophischen Fakultät
vom 12. Juni 1968
Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß $ 6 der Immatrikulationsordnung
vom 11. Januar 1967 (Dienstblatt S. 99 ff.) unter Mitwirkung der Philosophischen
Fakultät im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Unterricht
und Volksbildung folgende Anordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:
Die Anordnung über die Zulassungsbeschränkung für das Studium der einzelnen
Studienfächer in der Philosophischen Fakultät vom 6. Dezember 1967
/Dienstblatt-der Universität S. 39/68 ff) findet in ihren 88 1-5 auch Anwendung
für das Wintersemester 1968/69 und für das Sommersemester 1969
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Die Anordnung erhält einen neuen 8 6 mit folgendem Wortlaut:
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft. Sie gilt bis zum
30. September 1969
Für das Wintersemester 1968/69 können zugelassen werden:
für. das Studium der Anglistik
für das Studium der Germanistik
für das Studium der Französischen Philologie
für das. Studium der Geographie
für das Studium der Geschichte
für das Studium der Psychologie
Für das Sommersemester 1969 können zugelassen werden:
für das Studium der Anglistik 26 Studienbewerber
für das Studium der Germanistik 35 Studienbewerber
für das Studium der Französischen Philologie 38 Studienbewerber
für das Studium der Geographie 20 Studienbewerber
für das Studium der Geschichte 27 Studienbewerber
für das Studium der Psychologie keine Studienbewerber
Über diese Zahlen hinaus sind für Härtefälle bei der Zulassung zum Wintersemester
1968/69 und zum Sommersemester 1969 vorgesehen:
für das Studium der Anglistik 19 Studienbewerber
für das Studium der Germanistik 25 Studienbewerber
für das Studium der Französischen Philologie 28 Studienbewerber
für das Studium der Geographie 12 Studienbewerber
für das Studium der Geschichte 23 Studienbewerber
für das Studium der Psychologie 8 Studienbewerber
Saarbrücken, den 12. Juni 1968
Professor Dr. Maihofer