weit eine andere Öffentliche Urkunde die Erfüllung der Voraussetzungen der
Erteilung des Nachweises feststellt.
(2) Der Fakultätsrat entscheidet über die Ablehnung von Anträgen auf
Il. Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen ($& 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d),
2, Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienleistungen ($& 2 Abs. 1 Satz 2),
3. Erteilung eines vorläufigen Nachweises.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt im Einvernehmen mit der betroffenen
anderen Fakultät oder Hochschule.
Schlußbestimmung
Diese Ordnung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Dienstblatt der Universität
des Saarlandes folgenden Monats in Kraft. Sie betrifft für den Ersten
Nachweis die Studenten, die im Wintersemester 1967/68 für ein Fach der Philosophischen
Fakultät immatrikuliert worden sind.
Saarbrücken, den 13. Dezember 1967
Der Dekan
Professor Dr. Scheel