Full text : 1968 (0012)

A

Ordnung der Erteilung von Nachweisen der Ordnungsmäßigkeit
des Studiums in der Philosophischen Fakultät
vom 13. Dezember 1967

Die Philosophische Fakultät der Universität des Saarlandes hat gemäß 8 5
Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Immatrikulationsordnung vom 11. Januar 1967 (Dienstblatt
 S. 99 ff.) in Verbindung mit der Anordnung des Senats über die Studienbegrenzung
 für das Studium in der Philosophischen Fakultät vom 13. Dezember
 1967 folgende Ordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

S

Die Philosophische Fakultät der Universität des Saarlandes erteilt Nachweise
der Ordnungsmäßigkeit des Studiums (8& 5 Abs. 2 und 3 der Immatrikulationsardnung})
 nach den Bestimmungen dieser Ordnung.

3

PD

(1) Der Erste Nachweis wird erteilt, wenn der Student
|. die Zwischenprüfung nach der Ordnung der Zwischenprüfung der Fakultät
in zwei Fächern, die in den in Abs. 2 bezeichneten Abschlußprüfungen nebeneinander
 als Prüfungsfächer gewählt werden können, oder
2. eine Vordiplomprüfung nach einer Diplomprüfungsordnung der Fakultät
oder

3. eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung
bestanden hat. Umfaßt das Studium ein Fach, das nicht Studienfach der Philosophischen
 Fakultät ist, so genügt an Stelle des Bestehens der Zwischenprüfung
 nach Abs. 1 Nr. 1 für dieses Fach der Nachweis von Studienleistungen,
die den in der Zwischenprüfung geforderten Prüfungsleistungen gleichwertig
sind.
(2) Der Zweite Nachweis wird erteilt, wenn der Student
1. nach der Promotionsordnung der Fakultät
a) als Doktorand angenommen oder
b) zum Promotionsverfahren zugelassen ist
oder

2. a) die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) der Fakultät oder
b) eine Diplomprüfung nach einer Prüfungsordnung der Fakultät oder
c) die 1. Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das
Lehramt an Gymnasien im Saarland oder
d) eine diesen Prüfungen gleichwertige Abschlußprüfung
bestanden hat.

(1) Die Nachweise werden auf Antrag von dem Dekan ausgefertigt und mit dem
Fakultätssiegel versehen. Von der Ausfertigung kann abgesehen werden, So-
            
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