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Anordnung zu 8 2 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung
für das Studium am Dolmetscher-Institut
vom 6. Dezember 1967
Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß 8 2 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung
vom 11. Januar 1967 (Dienstblatt S. 99 ff.) unter Mitwirkung
der Senatskommission für das Dolmetscher-Institut im Einvernehmen mit dem
Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung folgende Anordnung beschlossen,
die hiermit verkündet wird:
1. Die Vorbildung für das Studium am Dolimetscher-Institut gemäß 8 2 Abs. 5
der Immatrikulationsordnung wird durch Ablegung einer besonderen Prüfung
nachgewiesen. Bis zum Erlaß einer Institutsordnung des Dolmetscher-Instituts
wird eine Prüfung abgenommen, die in einer in der Muttersprache
erbrachten Nacherzählung in der gewählten Fremdsprache und einer Übersetzung
aus der gewählten Fremdsprache in die Muttersprache besteht
Bei Studierenden, die von anderen akademischen Dolmetscher-Instituten
oder von einer Philosophischen Fakultät an das Dolmetscher-Institut überwechseln
wollen, kann bei Vorlage eines gleichwertigen Prüfungsnachweises
auf die Ablegung einer besonderen Prüfung verzichtet werden. Über
die Gleichwertigkeit entscheidet der Direktor des Dolmetscher-Instituts.
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Zur besonderen Prüfung können sich Kandidaten mit Deutsch oder Französisch
als Muttersprache melden.
Ausländer, deren Muttersprache nicht Deutsch oder Französisch ist, müssen
bei der Meldung zur besonderen Prüfung das Zeugnis der Oberstufe gemäß
der Ordnung für die deutschen Sprachprüfungen an der Universität des
Saarlandes oder ein gleichwerliges Zeugnis vorlegen. Über die Gileichwertigkeit
entscheidet der Direktor des Dolmetscher-Instituts im Einvernehmen
mit dem Akademischen Auslandsamt.
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Die Bestimmung gemäß Absatz 3 gilt nicht für ausländische Studierende,
die nur ein oder höchstens zwei Auslandssemester am Dolmetscher-Institut
studieren und dort keine Abschlußprüfung ablegen wollen.
5. Diese Regelung gilt für das Sommersemester 1968.
Saarbrücken, den 6. Dezember 1967
Der Rektor
Professor Dr. Maihofer