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(1) Die besondere Zulassung ($ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Immatrikulationsordnung)
ist schriftlich beim Universitätssekretariat innerhalb der vom Senat festgesetzten
Frist zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der vom Bewerber ausgefüllte und unterschriebene Personalfragebogen,
2. vier Paßbilder,
3. die Nachweise der Vorbildung ($ 2 der Immatrikulationsordnung) im Original
oder in beglaubigter Abschrift,
Nachweise über den bisherigen Studiengang, soweit der Bewerber bereits
an einer anderen Hochschule studiert hat, im Original oder in beglaubigter
Abschrift,
beglaubigte deutsche Übersetzungen der beigefügten Urkunden, wenn sie
in einer anderen als der deutschen, der !ateinischen, der französischen
oder der englischen Sprache abgefaßt sind,
Briefmarken der Deutschen Bundespost oder Internationale Antwortscheine
im Wert von zwei Deutschen Mark.
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(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 umfaßt die Verpflichtung zur Offenbarung
der Umstände, die für die Entscheidung über das Bestehen von Immatrikulationshindernissen
(88 3 bis 5 der Immatrikulationsordnung) erheblich sind.
Verletzt der Bewerber diese Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig
durch falsche Angaben, so kann die Zulassung versagt werden.
{4) Die Zulassung kann für mehrere Fächer gleichzeitig beantragt werden.
Eventualanträge sind zulässig. Die Bewerbung um Zulassung zu mehreren
Fächern, die nicht Einzelfächer desselben Gesamtfaches ($ 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 6)
sind, gilt für jedes Fach als besonderer Antrag.
(1) Über die Zulassung entscheidet der zuständige Zulassungsausschuß der
Philosophischen Fakultät.
(2) Dem Zulassungsausschuß gehören an:
1. drei vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät gewählte Dozenten der
Universität,
als Vertreter der Studentenschaft der Fachschaftsleiter oder sein Stellvertreter,
3. der Vorsitzende des Immatrikulationsausschusses oder sein Stellvertreter,
4. der Justitiar der Universität mit beratender Stimme.
(3) Der Zulassungsausschuß kann den Bewerber zu einer Anhörung laden.
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(1) Die Zulassung ist zu versagen, wenn ein Immatrikulationshindernis (88 3
bis 5 der Immatrikulationsordnung) besteht. Die Bestimmungen des 8 4 Abs. 2
und des $ 5 Abs. 4 der Immatrikulationsordnung gelten sinngemäß.