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Anordnung über die Zulassungsbeschränkung für das Studium
einzelner Studienfächer in der Philosophischen Fakultät
vom 6. Dezember 1967
Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß 8 6 der Immatrikulationsordnung
vom 11. Januar 1967 (Dienstblatt S. 99 ff.) unter Mitwirkung der
Philosophischen Fakultät im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Unterricht
und Volksbildung folgende Anordnung beschlossen, die hiermit verkündet
wird:
S 1
(1) Der Zugang zum Studium einzelner Studienfächer in der Philosophischen
Fakultät wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.
{2} Die Beschränkung gilt für
1. das Fach Psychologie,
2. das Fach Geographie,
3. das Fach Geschichte
und der Einzelfächer
(a) Alte Geschichte
{b) Mittelalterliche Geschichte
(c) Geschichte der Neuzeit
{d) Mittlere und Neuere Geschichte
(e) Landesgeschichte
(f) Wirtschaftsgeschichte
(g) Wirtschafts- und Sozialgeschichte
(h) Historische Hilfswissenschaften
das Fach Deutsche Philologie (Germanistik)
und der Einzelfächer
(a) Ältere Germanistik
{b) Neuere Germanistik
das Fach Englische Philologie (Anglistik)
und der Einzelfächer
(a) Englische Sprachwissenschaft
{b) Englische Literaturwissenschaft
{c) Amerikanistik
Ad
5. das Fach Französische Philologie
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Die Zahl der Bewerber, die zugelassen werden können, wird für jedes Semester
durch Beschluß des Senats unter Mitwirkung der Philosophischen
Fakultät festgesetzt. Die Festsetzung kann für Studienanfänger und für son-Stige
Immatrikulationsbewerber verschiedene Regelungen treffen. Sie wird
zusammen mit der Festsetzung der Zulassungsfrist (8 3 Abs. 1) bekanntgemacht.