Full text : 1968 (0012)

Anlage |

Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühren betragen:
a) für die Vorprüfung
b) für die Wiederholung der Vorprüfung je Prüfungsfach
c) für die Hauptprüfung
d) für die Ergänzungsprüfung
e) für die Zusatzprüfung
f) für die Wiederholung der Hauptprüfung, der Ergänzungsprüfung
oder der Zusatzprüfung je Prüfungsfach
1. bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
2. bei nur mündlicher Prüfung
g) für die Diplomarbeit
(2) Die Prüfungsgebühr verfällt mit der Zulassung zur Prüfung. Die Gebühr für
die Diplomarbeit verfällt mit der Zuteilung des Themas.

50,— DM
25,— DM
120,— DM
30,— DM
10,— DM

40,— DM
20,— DM
20,— DM

(3) Tritt der Bewerber aus einem schwerwiegenden Grunde vor Abschluß der
Prüfung zurück, so kann ihm auf Antrag die verfallene Prüfungsgebühr teilweise
 zurückerstattet werden. Der Verwaltungsanteil wird in jedem Falle einzehalten.


Anlage II

Bestimmungen für das Sachfachstudium
Für das Sachfach gelten folgende Rahmenbestimmungen:
(1) Das Sachfach ist mit insgesamt 16 bis 20 Wochenstunden zu belegen.
(2) Ein Wechsel des Sachfachs ist bis Ende des dritten Fachsemesters zulässig.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorsitzende
des Prüfungsamtes einen Wechsel des Sachfachs zu einem späteren Zeitpunkt
zulassen; die Zustimmung des für das neugewählte Sachfach zuständigen
Lehrstuhlinhabers ist einzuholen.
(4) Der Studiengang für das Sachfach in den einzelnen Fakultäten wird im
Anhang der Institutsordnung des Dolmetscher-Instituts veröffentlicht.

Anlage Ill

Übungsscheine

Für die Zulassung zur Vorprüfung sind die folgenden acht mindestens mit
„ausreichend“ (4,00) bewerteten Übungsscheine vorgeschrieben:
Textanalyse und Textzusammenfassung in der Muttersprache;
Grammatik in der ersten Fremdsprache;
Grammatik in der zweiten Fremdsprache;
Aussprache und Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache;
Aussprache und Sprechfertigkeit in der zweiten Fremdsprache;
Handelskorrespondenz in der ersten Fremdsprache:
Kaufmännische Betriebslehre;
Maschinenschreiben.
            
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