IC
(3) Diplom-Übersetzer haben schriftliche Prüfungsteistungen gemäß 8 17 Abs. 2)
Nr. 2 zu erbringen.
(4) Diplom-Dolmetscher haben mündliche Prüfungsleistungen gemäß 8 18
Abs. 1) Nr. 2 zu erbringen.
(5) Diplom-Übersetzer haben mündliche Prüfungsleistungen gemäß 8 18 Abs. 2)
Nr. 2 zu erbringen.
Ss 26
Zusatzzeugnis
Auf Grund der bestandenen Zusatzprüfung wird ein Zusatzzeugnis ausgestellt,
das der Vorsitzende und der geschäftsführende Vorsitzende des Prüfungsamtes
unterzeichnen (s. Anlage IV).
VI. Schlußbestimmungen
8 27
Ungültigkeit der Vorprüfung und Zusatzprüfung
(1) Eine bestandene Vorprüfung oder eine bestandene Zusatzprüfung kann
durch Beschluß des Senats für ungültig erklärt werden, wenn sich herausstellt,
daß sich der Bewerber bei der Erbringung der Prüfungsleistungen einer Täuschung
schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.
{2) Vor Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und unter Rechtsmittelbelehrung
zuzustellen,
8 28
Entziehung des akademischen Grades
(1) Ein auf Grund dieser Prüfungsordnung erworbener akademischer Grad
kann durch Beschluß des Senats entzogen werden, wenn sich herausstellt,
daß er durch Täuschung erworben worden ist oder daß wesentliche Voraussetzungen
für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind.
{2) Vor Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und unter Rechtsmittelbelehrung
zuzustellen.
Artikel 2
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Dienstblatt
der Universität des Saarlandes folgenden Monats in Kraft. Zum gleichen
Zeitpunkt wird die bisher gültige Prüfungsordnung außer Kraft gesetzt.
(2) Alle Prüfungen können auf Antrag innerhalb von achtzehn Monaten nach
Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung nach der bisher gültigen Prüfungsordnung
abgelegt werden.
Saarbrücken, den 1. Oktober 1967
Der Rektor
Professor Dr. Maihofer