Full text : 1968 (0012)

IC

(3) Diplom-Übersetzer haben schriftliche Prüfungsteistungen gemäß 8 17 Abs. 2)
Nr. 2 zu erbringen.
(4) Diplom-Dolmetscher haben mündliche Prüfungsleistungen gemäß 8 18
Abs. 1) Nr. 2 zu erbringen.
(5) Diplom-Übersetzer haben mündliche Prüfungsleistungen gemäß 8 18 Abs. 2)
Nr. 2 zu erbringen.

Ss 26

Zusatzzeugnis

Auf Grund der bestandenen Zusatzprüfung wird ein Zusatzzeugnis ausgestellt,
das der Vorsitzende und der geschäftsführende Vorsitzende des Prüfungsamtes
 unterzeichnen (s. Anlage IV).

VI. Schlußbestimmungen

8 27

Ungültigkeit der Vorprüfung und Zusatzprüfung
(1) Eine bestandene Vorprüfung oder eine bestandene Zusatzprüfung kann
durch Beschluß des Senats für ungültig erklärt werden, wenn sich herausstellt,
daß sich der Bewerber bei der Erbringung der Prüfungsleistungen einer Täuschung
 schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.
{2) Vor Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und unter Rechtsmittelbelehrung
 zuzustellen,

8 28

Entziehung des akademischen Grades
(1) Ein auf Grund dieser Prüfungsordnung erworbener akademischer Grad
kann durch Beschluß des Senats entzogen werden, wenn sich herausstellt,
daß er durch Täuschung erworben worden ist oder daß wesentliche Voraussetzungen
 für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind.
{2) Vor Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und unter Rechtsmittelbelehrung
 zuzustellen.

Artikel 2

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Dienstblatt
 der Universität des Saarlandes folgenden Monats in Kraft. Zum gleichen
Zeitpunkt wird die bisher gültige Prüfungsordnung außer Kraft gesetzt.
(2) Alle Prüfungen können auf Antrag innerhalb von achtzehn Monaten nach
Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung nach der bisher gültigen Prüfungsordnung
 abgelegt werden.
Saarbrücken, den 1. Oktober 1967

Der Rektor
Professor Dr. Maihofer
            
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