Full text : 1968 (0012)

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2. im Prüfungsfach zweite Fremdsprache:
ein Kolloquium von etwa 30 Minuten Dauer mit folgenden Einzelleistungen:
a) Übersetzung eines gemeinsprachlichen Textes aus der Fremdsprache,
b) Diskussion über sprachliche und / oder landeskundliche Fragen im Anschluß
 an den vorgelegten Text,
3. im Sachfach:
ein Kolloquium von etwa 30 Minuten Dauer.

S

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Diplom

(1) Auf Grund der bestandenen Prüfung wird ein Diplom ausgestellt, das der
Vorsitzende und der geschäftsführende Vorsitzende des Prüfungsamtes unterzeichnen
 (s. Anlage IV).

(2) Das Diplom berechtigt zur Führung des akademischen Grades eines Diplom-Übersetzers
 bzw. Diplom-Dolmetschers.

IV. Ergänzungsprüfung für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer

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Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Ergänzungsprüfung setzt voraus:
1. die bestandene Diplomprüfung für Dolmetscher bzw. für Übersetzer,
2. ein Studium von zwei Semestern am Dolmetscher-Institut der Universität
des Saarlandes nach Bestehen der Diplomprüfung,
3. die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Anlage | zu dieser Ordnung.

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(1) Prüfungsfächer der Ergänzungsprüfung sind die erste Fremdsprache und
die zweite Fremdsprache der bereits bestandenen Diplomprüfung. An die
Stelle der zweiten Fremdsprache der bestandenen Diplomprüfung kann eine
Fremdsprache treten, für die eine Zusatzprüfung nach & 24 ff. erfolgreich abgelegt
 worden ist.

(2) Die Ergänzungsprüfung besteht aus:
1. einer schriftlichen Prüfung,
2, einer mündlichen Prüfung.

SS 22

Prüfungsleistungen

(1) Diplom-Dolmetscher, die sich um den Grad eines Diplom-Übersetzers bewerben,
 haben, abgesehen von der in Abs. 3) genannten Einschränkung, die
            
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