Full text : 1968 (0012)

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(3) Die Hauptprüfung besteht aus:
1. einer schriftlichen Prüfung,
2. einer mündlichen Prüfung.

S 17

Schriftliche Prüfung

(1) Bewerber um den Grad eines Diplom-Dolmetschers haben folgende schriftliche
 Prüfungsleistungen zu erbringen:
1. im Prüfungsfach erste Fremdsprache:
a) einen fremdsprachlichen Aufsatz über ein Thema aus einem vom Bewerber
 gewählten und vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses
 genehmigten landeskundlichen Spezialgebiet (Zeit: 4 Stunden),
Übersetzung eines gemeinsprachlichen Textes aus der Fremdsprache
(Zeit: 2 Stunden),
Kurzbericht in der Muttersprache über einen in der Fremdsprache gehaltenen
 Vortrag (Vortragszeit: 15 — 20 Minuten, Wiedergabezeit: 40
Minuten),
Kurzbericht in der Fremdsprache über einen in der Muttersprache gehaltenen
 Vortrag (Vortragszeit: 15 — 20 Minuten, Wiedergabezeit: 40
Minuten),

2. im Prüfungsfach zweite Fremdsprache:
a) Übersetzung eines gemeinsprachlichen Textes aus der Fremdsprache
(Zeit: 3 Stunden),
Kurzbericht in der Muttersprache über einen in der Fremdsprache gehaltenen
 Vortrag (Vortragszeit: 15 — 20 Minuten, Wiedergabezeit: 40
Minuten),

3. im Sachfach:

Die Bearbeitung eines oder mehrerer Themen
(Zeit: 4 Stunden).

(2) Bewerber um den Grad eines Diplom-Übersetzers haben folgende schriftliche
 Prüfungsleistungen zu erbringen:
1. im Prüfungsfach erste Fremdsprache:
a) einen fremdsprachlichen Aufsatz über ein Thema aus einem vom Bewerber
 gewählten und vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses
 genehmigten landeskundlichen Spezialgebiet (Zeit: 4 Stunden),

5) Übersetzung eines Textes aus einem vom Bewerber gewählten Fachgebiet
 in die Fremdsprache (Zeit: 2 Stunden),
Übersetzung eines Textes aus einem vom Bewerber gewählten Fachgebiet
 aus der Fremdsprache (Zeit: 2 Stunden),
Übersetzung eines stilistisch schwierigen gemeinsprachlichen Textes
aus der Fremdsprache (Zeit: 3 Stunden),
            
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