3. eine Diplomarbeit, die mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,00) bewertet
worden ist,
4. die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Anlage | zu dieser Ordnung.
(2) $ 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Ss 15
Diplomarbeit
‘1) Durch die Diplomarbeit soll der Bewerber nachweisen, daß er methodisch
und seinen Fachkenntnissen nach befähigt ist, auf wissenschaftlicher Grundlage
selbständig zu arbeiten.
(2) Das Thema der Diplomarbeit soll dem Gebiet der ersten Fremdsprache
entnommen werden. Es wird dem Bewerber frühestens nach Bestehen der
Vorprüfung vom geschäftsführenden Vorsitzenden des Prüfungsamtes im Einvernehmen
mit dem zuständigen Referenten gestellt. Die Bearbeitungszeit
beträgt sechs Monate.
(3) Voraussetzung für die Erteilung des Themas ist die Entrichtung einer Geaühr
gemäß Anlage | zu dieser Ordnung.
(4) Auf begründeten Antrag kann der geschäftsführende Vorsitzende des
Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten gestatten,
1. daß die Bearbeitungszeit verlängert wird, oder
2. daß die Erteilung des Themas rückgängig gemacht wird.
5) Wird die Diplomarbeit nicht oder nicht fristgerecht eingereicht oder wird
sie nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,00) bewertet, kann ein
zweites Thema gestellt werden, Wird auch beim zweiten Versuch die Diplomarbeit
nicht oder nicht fristgerecht eingereicht oder wird sie nicht mindestens
mit „ausreichend“ bewertet, so kann ein drittes Thema nicht gestellt werden.
(6) Der Bewerber hat der Diplomarbeit die schriftliche Erklärung beizufügen,
Jaß er die Arbeit selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt
hat.
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Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung
(1) Prüfungsfächer der Hauptprüfung sind:
I. eine erste Fremdsprache,
2. eine zweite Fremdsprache,
3. ein Sachfach.
(2) Als Sachfach ist in der Rege! ein Sachgebiet aus dem Bereich der Rechtsund
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu wählen. Die Wahl eines Sachfaches
aus dem Bereich einer anderen Fakultät kann zugelassen werden.