Zwischennote für die schriftlichen Prüfungsleistungen in dem Prüfungsfach
nicht schlechter als 4,00 ist.
(2) Ist die Zwischennote für schriftliche Prüfungsleistungen nur in einem Prüfungsfach
schlechter als 4,00, so wird der Bewerber in den anderen Prüfungsächern
zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(3) Ist die Zwischennote für die schriftlichen Prüfungsleistungen im Sachfach
nicht schlechter als 4,00, so wird der Bewerber im Sachfach zur mündlichen
Prüfung zugelassen.
SS
Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem Semester,
spätestens nach zwei Semestern wiederholt werden. Die Wiederholung einer
bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Eine zweite Wiederholung der Prüfung
kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes bei Vorliegen wichtiger Gründe genehmigen.
(2) Soweit die Endnoten der Vorprüfung nicht schlechter als „ausreichend“,
oder die Zwischennoten der übrigen Prüfungen nicht schlechter als 4,00 sind,
werden die den Noten zugrundeliegenden Prüfungsleistungen auf die erste
Wiederholungsprüfung angerechnet. Bei der zweiten Wiederholungsprüfung
sind sämtliche Prüfungsleistungen zu wiederholen.
Il. Vorprüfung für Diplom-Dolimetscher und
Diplom-Übersetzer
x
10
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt voraus:
1. ein ordnungsgemäßes Studium von vier Fachsemestern an einem Dolmetscher-Institut
einer Universität, davon mindestens zwei Semester am
Dolmetscher-Institut der Universität des Saarlandes,
2. ein ordnungsgemäßes Sachfachstudium gemäß Anlage Il zu dieser Ordnung,
3. die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen gemäß Anlage
Ill zu dieser Ordnung,
4. die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Anlage | zu dieser Ordnung.
(2) Studiensemester des Bewerbers in anderen Fachrichtungen und an anderen
n- und ausländischen Hochschulen können auf Antrag auf das Studium angerechnet
werden, Über die Anrechnung entscheidet der Vorsitzende des Prüjungsamtes
nach Anhörung des geschäftsführenden Vorsitzenden des Prü-{ungsamtes.