Full text : 1968 (0012)

a

auf zwei Dezimalstellen berechnete Durchschnitt der Einzelnoten. Es wird
erteilt
bei einer Endzahl zwischen 1,00 und 1,40
die Endnote „sehr gut“
bei einer Endzahl zwischen 1,70 und 2,40
die Endnote „gut“
bei einer Endzahl zwischen 2,70 und 3,40
die Endnote „befriedigend“
bei einer Endzahl zwischen 3,70 und 4,00
die Endnote „ausreichend“
bei einer Endzahl zwischen 4,01 und 5,00
die Endnote „mangelhaft“
bei einer Endzahl zwischen 5,01 und 6,00
die Endnote „ungenügend“.
Liegt die Endzahl
zwischen 1,41 und 1,69,
zwischen 2,41 und 2,69 oder
zwischen 3,41 und 3,69.
30 entscheidet der Prüfungsausschuß über die Endnote.

(5) Die Endnote „ausreichend“ oder eine bessere Endnote kann nicht erteilt
werden
1. in einem Prüfungsfach, in dem eine Prüfungsleistung mit der Einzelnote
„ungenügend“ (6,00) bewertet worden ist,
2. in einem Prüfungsfach, in dem für die schriftlichen oder mündlichen Prüfungsleistungen
 eine schlechtere Zwischennote als 4,00 erteilt worden ist,
in der ersten Fremdsprache im Rahmen der Vorprüfung, wenn zwei Einzelleistungen
 mit schlechteren Einzelnoten als „ausreichend“ (4,00) bewertel
worden sind, oder wenn der Durchschnitt der für die beiden Übersetzungen
erteilten Einzelnoten schlechter als 4,00 ist.

(6) Eine Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens die
Endnote „ausreichend“ erteilt worden ist.

(7) Für eine bestandene Prüfung, die mehr als ein Prüfungsfach umfaßt, wird
aine Gesamtnote festgesetzt. Die Gesamtnote richtet sich nach dem Durchschnitt
 der Endzahlen für die einzelnen Prüfungsfächer, und, sofern eine Diplomarbeit
 zu den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung gehört,
 der für diese erteilten Note. Bei der Berechnung des Durchschnitts haben
die Endzahlen im Sachfach und die Note der Diplomarbeit einfaches, die Endzahlen
 in den übrigen Prüfungsfächern zweifaches Gewicht. Abs. 4) Satz 4
und 5 gilt sinngemäß.

8

Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung in einem Prüfungsfach der Hauptprüfung,
 der Ergänzungsprüfung oder der Zusatzprüfung setzt voraus, daß die
            
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