Full text : 1968 (0012)

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(3) Wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt diese als nicht
bestanden. Eine Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen auf die Wiederholungsprüfung
 ist ausgeschlossen.

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Nachholung von Prüfungsleistungen

Ist der Bewerber für sein Fernbleiben von einzelnen Prüfungsleistungen zureichend
 entschuldigt, so kann er die versäumten Prüfungsleistungen beim
nächsten Prüfungstermin nachholen.

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Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Für einzelne Prüfungsleistungen werden folgende Einzelnoten erteilt:
sehr gut ö (1,00)
sehr gut (—) 1— (1,25)
sehr gut — gut 1/2 (1,50)
gut (+) 2+ (1,75)
gut 2 (2,00)
gut (—) 2— (2,25)
gut — befriedigend 2/3 (2,50)
befriedigend (+) 3+ (2,75)
befriedigend 3 (3,00)
befriedigend (—) 3— (3,25)
befriedigend — ausreichend 3/4 (3,50)
ausreichend (+) 4+ (3,75)
ausreichend 4 (4,00)
ausreichend 4/5 (4,50)
mangelhaft 5 (5,00)
ungenügend 6 (6,00)

(2) Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen
zu erbringen, so wird für die schriftlichen und mündlichen Leistungen in dem
Prüfungsfach je eine Zwischennote erteilt, Die Zwischennote wird, sofern
Abs. 3 dem nicht entgegensteht, als Durchschnitt aus den Einzelnoten auf zwei
Dezimalstellen berechnet.

3) Die Zwischennote 4,00 oder eine bessere Zwischennote kann nicht erteilt
werden,
Il. wenn eine der Prüfungsleistungen, auf die die Zwischennote sich bezieht,
mit der Einzelnote „ungenügend“ (6,00) bewertet worden ist,
wenn zwei der Prüfungsleistungen, auf die die Zwischennote sich bezieht,
mit schlechteren Einzelnoten als „ausreichend“ (4,00) bewertet worden sind.

(4) Für die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach wird eine Endnote erteilt.
 Die Endnote richtet sich, sofern Abs. 5) dem nicht entgegensteht, nach
der Endzahl. Die Endzahl ist der auf zwei Dezimalstellen berechnete Durchschnitt
 der Zwischennoten, sofern keine Zwischennoten erteilt werden, der
            
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