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..-Prüfungsordnung
für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer
vom 1. Oktober 1967
Die Universität des Saarlandes hat gemäß $& 2 Absatz 3 des Universitätsgesetzes
in der Fassung vom 20. März 1964 (Amtsbl. S. 229) folgende Prüfungsordnung
für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer erlassen, die nach
Zustimmung des Ministers für Kultus, Unterricht und Volksbildung hiermit
verkündet wird:
|. Allgemeine Bestimmungen
S
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Akademische Grade und Prüfungen
(1) Die Universität des Saarlandes verleiht auf Grund der in dieser Ordnung
geregelten Diplomprüfungen am Dolmetscher-Institut die akademischen Grade
„Diplom-Dolmetscher“ und „Diplom-Übersetzer“.
(2) Die Diplomprüfung bildet den ordnungsgemäßen Abschluß des Studiums
am Dolmetscher-Institut. Sie besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptorüfung.
{3) Durch eine Ergänzungsprüfung kann ein Diplom-Dolmetscher den akademischen
Grad eines Diplom-Übersetzers, ein Diplom-Übersetzer den akademischen
Grad eines Diplom-Dolmetschers erwerben.
(4) Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer können durch eine Zusatzprüfung
in einer weiteren Fremdsprache ein Zusatzzeugnis erwerben.
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Prüfungsamt und Prüfungsausschüsse
(1) Die Prüfungen werden vom Prüfungsamt des Dolmetscher-Instituts abgehalten.
Das Prüfungsamt besteht aus dem Rektor als dem Vorsitzenden, dem
Direktor des Dolmetscher-Instituts als dem geschäftsführenden Vorsitzenden
und den in das Prüfungsamt berufenen Prüfern.
(2) Zur Durchführung der Prüfungen werden vom geschäftsführenden Vorsitzenden
des Prüfungsamtes Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungsausschüsse
bestehen aus einem Vorsitzenden, den für die einzelnen Prüfungsleistungen
zuständigen Lehrkräften des Dolmetscher-Instituts und des Institut
d’Etudes Francaises und dem für das gewählte Sachfach zuständigen Lehrstuhlinhaber
der Universität des Saarlandes oder in Ausnahmefällen dem von
ihm bestimmten Vertreter. Sind mehrere Lehrsiuhlinhaber für ein Sachfach
zuständig, so wählt der Bewerber aus ihrer Zahl den Sachfachprüfer, Die Wahl
bedarf der Zustimmung des benannten Lehrstuhlinhabers.