Full text : 1968 (0012)

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens die
Note „ausreichend (4,0)“ erreicht wurde.

(3) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat

a) sich unerlaubter Hilfen bedient oder eine Täuschung begangen hat,
b) ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach
Beginn der Prüfung zurücktritt.

Kann der Kandidat triftige Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis
schriftlich glaubhaft machen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes einen
Ersatztermin anberaumen, an dem der Bewerber die Prüfung fortsetzt; die bereits
 vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

d

Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal zum nächsten Termin wiederholt
 werden.

(2) Ist die Prüfung nur in einem Fach mit „nicht ausreichend“ bewertet worden,
 so kann die Wiederholungsprüfung auf dieses Fach beschränkt werden.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes
eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.

S

Zeugnis

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis
mit Einzelnoten (Anlage 3).

(2) Über die nicht bestandene Zwischenprüfung erhält der Kandidat eine Be-Sscheinigung
 (Anlage 4).

-

10

Schlußbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung im
Dienstblatt der Universität des Saarlandes folgenden Monats in Kraft.

(2) Bewerber, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1967/68 begonnen ha-Den,
 werden auf Antrag nach den Bestimmungen über die Vorprüfung in der
Prüfungsordnung vom 30. November 1959 geprüft.

Saarbrücken, den 7. Dezember 1967

Der Rektor
Professor Dr. Maihofer
            
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