(2) Prüfungsfächer sind
a) für alle Kandidaten:
Erziehunagswissenschaft:
b) für Kandidaten der Studiengruppe
a,) Metalltechnik, Bau- und Holztechnik, Bergtechnik, Chemie, Graphische
Technologie:
Mathematik I und 1!
Experimentalphysik
Chemie
b,) Elektrotechnik:
— Mathematik | und II
Experimentalphysik
Grundiagen der Elektrotechnik
c) für Kandidaten der Studiengruppe Il, Nahrungstechnologie, Textiltechnik,
Haushaltstechnologie, sonstige Technologien:
Experimentalphysik
Organische Chemie
Botanik
Zoologie.
(3) Der Prüfer entscheidet, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich durchgeführt
wird. Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat und Prüfungsfach in der
Regel 30 Minuten. Die schriftlichen Prüfungen werden im Zweifelsfall durch
mündliche ergänzt.
Ss
Gestrecktes Prüfungsverfahren
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann auf Antrag gestatten, daß die einzelnen
Prüfungsleistungen nicht in einem Prüfungstermin erbracht werden. In
diesem Fall ist der zweite Teil der Prüfung zum nächsten Termin nach dem
ersten Teil abzulegen. Die Prüfung im Fach Mathematik erfolgt in jedem Fall
im ersten Teil der Prüfung.
(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften der 88 3 bis 5 sinngemäß
mit der Maßgabe, daß für den ersten Teil der Prüfung der Nachweis der Teilnahme
an den Seminaren, Übungen und Praktika ($& 3c) nur der Prüfungsfächer
zu erbringen ist, die Gegenstand der Prüfung sind.
S
Ergebnis der Prüfung
(1) Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden foigendermaßen bewertet:
sehr gut = 1, gut = 2, befriedigend = 3, ausreichend = 4, nicht ausreichend
= 5