(2) Nach bestandener Prüfung wird dem Studenten ein Zeugnis ausgehändigt.
Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden der zuständigen Fakultätskommission
unterzeichnet und mit dem Fakultätssiegel versehen.
(3) Die Entscheidung, daß die Prüfung nicht bestanden ist, wird dem Studenten
schriftlich mitgeteilt.
Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Weitere
Wiederholungen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Fakultätskommission
zulässig. Die Zustimmung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig
gemacht werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung gilt als Antrag auf Zulassung
zur Wiederholung einer Prüfung, wenn der Student eine gleichwertige Prüfung
an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule nicht bestanden hat. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet die zuständige Fakultätskommission.
{3) Für die Wiederholung einer Prüfung gelten die Vorschriften über die erstmalige
Prüfung. Die zuständige Fakultätskommission kann bestimmen, daß
zureichende einzelne Prüfungsleistungen auf die Prüfung angerechnet werden.
Ss 10
Öffentliche Bekanntmachung
Zu den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Öffentlichen Bekanntmachungen
von Regelungen (8 2 Abs. 2 Satz 1, 8 5 Abs. 1 Satz 3, 8 6 Abs. 1 Satz 3) sind
erforderlich:
1. Die Veröffentlichung der Regelung in besonderen Druckschriften,
2. ein Hinweis auf diese Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis der Universität
oder in einem Anschlag am Schwarzen Brett der Fakultät.
S 114
Schlußbestimmungen
(1) Über Rechtsbehelfe gegen die auf Grund dieser Ordnung ergehenden Verwaltungsakte
entscheidet der Fakultätsrat.
(2) Diese Ordnung tritt am 1. des Monats
blatt der Universität des Saarlandes in Kraft.
nach Veröffentlichung im Dienst-Saarbrücken,
den 30. November 1967
Der Rektor
Professor Dr. Maihoter