Full text : 1968 (0012)

ist öffentlich bekanntzumachen (8 10). Sie kann vorsehen, daß eine Prüfungsleistung
 von mehreren Prüfern beurteilt wird. Sie kann weiter bestimmen, daß
einzelne Prüfungsleistungen durch den Nachweis von Studienleistungen ersetz:
 werden können.

(2) Mündliche Prüfungen werden von den dazu berufenen Prüfern in Anwesenheit
 eines Schriftführers abgenommen. Zu Schriftführern können wissenschaftliche
 Mitarbeiter, Lektoren oder wissenschaftliche Assistenten bestellt werden.

(3) Die zuständige Fakultätskommission kann
) Prüfungsleistungen für ungültig erklären, wenn sich der Student bei ihrer
Erbringung einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches schuldig
gemacht hat,
den Studenten von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen und die Prüfung
 für nicht bestanden erklären.
(a) wenn eine Prüfungsleistung nach Nr. 1 für ungültig erklärt worden ist,
(b) wenn der Student eine Prüfungsleistung ohne zureichende Entschuldiaung
 nicht oder nicht fristgerecht erbringt.

Bis zur Entscheidung der Fakultätskommission kann der Vorsitzende den Studenten
 von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen.

(4) Vor einer Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1 oder 2 ist dem Betroffenen Gelegenheit
 zur Stellungnahme zu geben. Eine Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1
ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen unter Rechtsmittelbelehrung
zuzustellen.

Ss

Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtleistung in der Prüfung
werden von den beteiligten Prüfern oder von der zuständigen Fakultätskommission
 (8& 4 Abs. 3) mit einer Note bewertet.

(2) Es werden folgende Noten erteilt:
sehr gut {1}
gut (2,
befriedigend {3}
ausreichend (4)
mangelhaft (5)
ungenügend (6)

SS

A

Ergebnis

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mit der Note „ausreichend
 (4)“ oder mit einer besseren Note bewertet worden ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.