Full text : 1968 (0012)

Ordnung
der Zwischenprüfung der Philosophischen Fakultät
vom 30. November 1967

Die Universität des Saarlandes hat gemäß $& 2 Abs. 3 des Universitätsgesetzes
vom 26. März 1957 in der Fassung des Gesetzes vom 4. März 1964 (Amtsblatt
S. 225) folgende Ordnung der Zwischenprüfung der Philosophischen Fakultät
beschlossen, die nach Bestätigung durch den Minister für Kultus, Unterricht
und Volksbildung hiermit verkündet wird:

Grundsätze

(1) Die Philosophische Fakultät der Universität des Saarlandes nimmt nach
Maßgabe dieser Ordnung Zwischenprüfungen ab.

(2) Die Teilnahme an anderen Lehrveranstaltungen als Vorlesungen kann vom
Bestehen der Zwischenprüfung in dem betreffenden Studienfach abhängig gemacht
 werden (8 14 Abs. 1 Nr. 2 der immatrikulationsordnung).

(3) Durch Ablegung von Zwischenprüfungen kann der Nachweis der Ordnungsmäßigkeit
 des Studiums im ersten Studienabschnitt ($ 5 Abs. 2 und 3 der
Immatrikulationsordnung) erbracht werden. Das Nähere regelt eine besondere
Ordnung der Fakultät.

(4) Für Studienfächer, deren Studium durch eine Diplomprüfung nach einer
Prüfungsordnung der Fakultät abgeschlossen werden kann, gelten Abs. 2 und
3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zwischenprüfung die Vordiplomprüfung
 treten kann.

S 2

Gegenstand und Inhalt

(1) Gegenstand der Zwischenprüfung sind:
' Das Verständnis für die methodischen Grundlagen des gewählten Studienfachs,

die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums in dem gewählten
Studienfach erforderlichen Sach- und Sprachkenntnisse.

2

(2) Für den Inhalt der Zwischenprüfung sind die öffentlich bekanntgemachten
($ 10) Studienpläne der Fakultät maßgebend. Änderungen von Studienplänen
dürfen vor Ablauf des Zeitraums, der der Studienzeit entspricht, für die eine
Änderung erfolgt, der Prüfung nur zugrundegelegt werden, wenn
            
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