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Der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung
Erlaß
über die Gewährleistung einer Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung
und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
vom 26. August 1968
(Gemeinsames Ministerialblatt vom 30. September 1968, S. 287)
Az.: VIV
* 20) 1052
Gemäß S 6 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) entscheide
ich, daß eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung
im Sinne des & 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG folgenden Lehrkräften der
Universität des Saarlandes gewährleistet ist:
Den gemäß S& 11 (2) des Universitätsgesetzes auf Dienstvertrag angestellten
Professoren, die einen Vertrag auf Lebenszeit haben.
2.
Den gemäß S 26 des Universitätsgesetzes auf Dienstvertrag angestellten
Abteitungsvorstehern, Wissenschaftlichen Räten, Außerplanmäßigen
Professoren und Dozenten (Privatdozenten).
Gemäß 8& 8 Abs. 1 in Verbindung mit & 6 Abs. 2 AVG entscheide ich auf Antrag
des Rektors der Universität des Saarlandes, daß folgende Personen, die im
Dienst der Universität des Saarlandes stehen, von der Versicherungspflicht in
der Angestelltenversicherung befreit sind, weil ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche
Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften gewährleistet ist:
1. a) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter, Lektoren und sonstigen Lehrkräfte
(8 29 Universitätsgesetz) sowie die Direktoren der fakultätsfreien Insti -
tute,
b) die wissenschaftlichen Assistenten (SS 30-32 Universitätsgesetz),