Full text : 1968 (0012)

127

Der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung

Erlaß
über die Gewährleistung einer Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung
und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
vom 26. August 1968
(Gemeinsames Ministerialblatt vom 30. September 1968, S. 287)

Az.: VIV

* 20) 1052

Gemäß S 6 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) entscheide
ich, daß eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung
 im Sinne des & 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG folgenden Lehrkräften der
Universität des Saarlandes gewährleistet ist:
Den gemäß S& 11 (2) des Universitätsgesetzes auf Dienstvertrag angestellten
 Professoren, die einen Vertrag auf Lebenszeit haben.

2.

Den gemäß S 26 des Universitätsgesetzes auf Dienstvertrag angestellten
Abteitungsvorstehern, Wissenschaftlichen Räten, Außerplanmäßigen
Professoren und Dozenten (Privatdozenten).

Gemäß 8& 8 Abs. 1 in Verbindung mit & 6 Abs. 2 AVG entscheide ich auf Antrag
 des Rektors der Universität des Saarlandes, daß folgende Personen, die im
Dienst der Universität des Saarlandes stehen, von der Versicherungspflicht in
der Angestelltenversicherung befreit sind, weil ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche
 Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen
 Vorschriften gewährleistet ist:
1. a) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter, Lektoren und sonstigen Lehrkräfte
(8 29 Universitätsgesetz) sowie die Direktoren der fakultätsfreien Insti -
tute,

b) die wissenschaftlichen Assistenten (SS 30-32 Universitätsgesetz),
            
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